6. Juni 2026 – Sexualpädagogische Lehrkräfte müssen sich um die jeweilig gültige Gesetzeslage kümmern. Exemplarisch: Beschluss zu Sexpuppen.

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Karlsruhe – Das Ausleben der eigenen sexuellen Selbstbestimmung zieht kein Recht auf Kauf, Verkauf und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen nach sich. Auch wenn das entsprechende Verbot im Strafgesetzbuch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erheblich eingreife, stünde diesem der Schutz der sexuellen Integrität von Kindern entgegen, erklärte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss. (AZ: 2 BvR1096/22und 2BvR1097/22). Der Gesetzgeber hatte zum 1. Juli 2021 das Verbot kindlicher Sexpuppen eingeführt. Die beiden Beschwerdeführer mit pädophilen Neigungen sahen in der Strafvorschrift ihr im Grundgesetz geschütztes Recht auf sexuelle Selbstbestimmungverletzt. EPD, Quelle: SZ 030372026, S. 6