Satzung

2022 Ziele und Aufgaben der Satzung haben nicht an Bedeutung verloren. Sie bleiben im Blick, werden aber im Spektrum einer Beratungsstelle- und Forschungsstelle erweitert. Die der DGG eV zugrundeliegende Satzung bleibt im Stab der Geschäfts- und Beratungsstelle DGG neV Basis und Kern der Handlungsanleitung.

  • DGG eV  1978 – 2021 SATZUNG der Deutschen Gesellschaft für Geschlechtserziehung e.V. 

Stand 2/2017 Würzburg/Bonn/Berlin

§1 Name und Sitz

Die „Deutsche Gesellschaft für Geschlechtserziehung e.V. (DGG)“ hat ihren Sitz in Bonn. Sie unterhält eine Geschäftsstelle um Wohn- oder Dienstort des jeweiligen Vereinsvorsitzenden.

§2 Zweck der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung einer wissenschaftlich orientierten umfassenden Geschlechtserziehung, die als Teil der Persönlichkeitserziehung darauf gerichtet ist, Sexualität als verantwortungsbewusstes Handeln sich selbst und den Mitmenschen gegenüber zu begreifen. Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke: Förderung der Erziehung, insbesondere der schulischen Sexualerziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe.

§3 Aufgaben

Zur Erreichung des Vereinszwecks führt die Gesellschaft wissenschaftliche Untersuchungen durch, wobei ihr Familie, Heim, Kindergarten und Schule sowie andere Erziehungseinrichtungen und gesellschaftliche Institutionen Ansatzpunkte für ihre Arbeit sind.

Die Gesellschaft arbeitet mit allen Einrichtungen und Personen im pädagogischen und außerpädagogischen Bereich zusammen, die der Erreichung des Vereinszwecks förderlich sein können; dabei hält sie vor allem Kontakt zu wissenschaftlichen Einrichtungen aller Fachgebiete, deren Zielsetzung dem Zweck der Gesellschaft nach § 2 dieser Satzung dienlich ist. Die Gesellschaft unterstützt in ihrer Arbeit die Zielsetzungen des Jugendschutzes und strebt Kooperation mit den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege an.

§4 Organisationsformen

Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Gesellschaft ist Mitglied im Weltverband für Sexologie mit Sitz in Washington, seit 2005 World Association for Sexual Health.

Innerhalb der DGG können sich Landesverbände und Arbeitsgemeinschaften mit Zustimmung der Mitgliederversammlung organisieren.

Landesverbände geben sich eine eigene Satzung. Diese darf nicht im Widerspruch zur vorliegenden Satzung der Deutschen Gesellschaft für Geschlechtserziehung stehen.

§5 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft, abgesehen von Auslagenersatz. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Mitgliedschaft

Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein sachliches Interesse an den Aufgaben der Gesellschaft hat und deren Zweck bejaht. Über die Aufnahme, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Gegen dessen ablehnende Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

NEU: Neumitglieder sind über ihre Rechte gemäß der EU-DSGV gegen Unterschrift aufzuklären.

Der Vorstand kann den Beitrag für einzelne Mitglieder auf Antrag aus wichtigem Grund herabsetzen oder erlassen. Ist ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand, so ist der Vorstand berechtigt, ihn aus der Liste der Mitglieder zu streichen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod des Mitglieds oder durch Erlöschen des kooperativen Status. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres wobei eine Frist von 3 Monaten zu wahren ist. Wer aus der Gesellschaft ausscheidet, hat keinen finanziellen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Verein.

Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss. Dieser ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, insbesondere das Mitglied die Gesellschaft schädigte oder deren Zweck zuwider handelte. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§7 Ehrenmitgliedschaft

Natürliche Personen, die sich besonders um die Sexualerziehung und/oder um die Deutsche Gesellschaft für Geschlechtserziehung DGG verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gemacht werden, Vorsitzende aufgrund der Verdienste zu Ehrenvorsitzenden. Ehrenvorsitz und -mitgliedschaft erfolgen durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und mit einer Mehrheit mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. In Gänze bilden sie das sog. Ehrengericht für einen möglichen juristischen Streitfall innerhalb der DGG eV. Posthum werden verdienstvolle Persönlichkeiten und Mitglieder dankbar zum Ehrenvermächtnis überführt (Beschluss zur Ehrenordnung 2001).

§8 Organe der Gesellschaft sind: 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,

  1. a) die Beschlussfassung in den ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben und in allen grundsätzlichen Fragen,
  2. b) die Wahlen des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung stellt die Kassen- und Rechnungsprüfer; sie nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Kassen- und Rechnungsprüfer entgegen und genehmigt diese.

Die Mitgliederversammlung hat ferner über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge zu entscheiden.

Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Änderungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal alle 2 Jahre zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder des Vereins dieses schriftlich verlangen oder der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor der Versammlung mit der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann die Frist auf 1 Woche verkürzt werden.

Jedes Mitglied kann binnen 1 Woche noch Zugang der Einladung, spätestens aber 1 Woche vor der Mitgliederversammlung, schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Im Falle einer verkürzten Einladungsfrist muss sie spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen.

§11 Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Kooperative Mitglieder haben 1 Stimme.

Die Mitwirkung von mindestens 10 Mitgliedern des Vereins und eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ist notwendig bei Beschlüssen über folgende Tagesordnungspunkte:

  1. a) Änderungen der Satzung
  2. b) Auflösung des Vereins
  3. c) Vorzeitige Abberufung des Vorstands oder Abwahl seiner Mitglieder

Satzungsänderungen, die von Verwaltungs-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§12 Niederschrift

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die behandelnden Tagesordnungspunkte, die Mitteilungen des Vorstandes, die Anträge und Beschlüsse oder Wahlen sowie deren Stimmenverhältnis enthält. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und von dem Sekretär/der Sekretärin bzw. vom jeweiligen Vertreter zu unterzeichnen.

§13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden dem Stellvertreter/der Stellvertreterin, dem Sekretär/der Sekretärin und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie führen die Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorstands. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch eine Wahl ergänzt, die vom Vorstand aus den Mitgliedern des Vereins vorgenommen wird. Die Mitglieder sind von einer solchen Ergänzungswahl binnen 2 Monaten zu benachrichtigen.

Ehrenvorsitzende können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich und muss von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§14 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand hat

a) die laufenden Geschäfte zu erledigen, soweit nicht wegen besonderer Bedeutung die Mitgliederversammlung entscheiden muss,

b) in grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Vereins gehören, Beschluss zu fassen, sofern ihre Erledigung dringlich ist oder die Mitgliederversammlung ihm einen entsprechenden Auftrag erteilt hat,

c) die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen sowie ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.

  1. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr die Vorsitzenden der Landesverbände und der Arbeitsgemeinschaften zu einer Vorstandssitzung ein.
  3. 5. NEU: Die strikte Beachtung des Datenschutzes nach der EU-DSGV 5/2018 obliegt dem Vorsitzenden. Da keine 10 Personen mit den Daten befasst sind, braucht es in der DGG keinen Datenschutzbeauftragten. (Vorstand, Berlin, 23.6.2018)
  1. §15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§16 Verwendung des Vereinsvermögens

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks gilt folgende von der Zustimmung des zuständigen Finanzamts abhängige Regelung für das Vereinsvermögen:

  1. Der Vorstand hat sich zu bemühen, eine Fortführung der Gesellschaft durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sicherzustellen, die das gesamte Vermögen übertragen bekommen soll.
  2. Ist eine Fortführung der Gesellschaft durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zu erreichen, so ist das Vereinsvermögen einer Einrichtung zuzuwenden, die in ihrer Zielsetzung dem Vereinszweck nahe kommt.
  • Ergänzungen als redaktionelle Änderungen im Laufe der Geschicht
    • Neufassung in 76829 Landau/Pfalz, 23. Oktober 1987
    • Redaktionelle Anpassung 7.6. 2002 in Dresden/Würzburg/BerlinHinweise auf die Ehrenordnung, Compliance und die Selbstverpflichtungserklärung sowie die laufende Geschichte, Veröffentlichungen zur INNEREN FÜHRUNG DER DGG, wie unter www.sexualerziehung.org/ WIR ÜBER UNS
      • 1978 Vereinsgründung in Bonn. – Gründungssatzung, 2.2.1978
      • 2002/2003 Silberjubiläum Dresden/Berlin/Würzburg
      • 2008 Aktualisierung zum 30. Gründungstag Berlin/Würzburg/Bonn, 22.2.2008

      Finanzamt Bonn-Innenstadt 22.2.1978, geändert 29.6.78 in DGG 9/10 v. 24.6.1982

      AZ 205/027/D/125 &5 Abs.1 Ziff 9 KStG  Hinweis: VR 4265 Eintrag unter Rechtsverhältnisse: Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

    Geändert aufgrund der EU-DSGV 2018, Stand 2/2019 Mitgliederversammlung Würzburg

    Letzter Freistellungsbescheid FinanzAmt Würzburg AZ 257/107/60228  – K 01 vom 16.4.2018 für 2014 – 2017) nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO  „von der Körperschaftssteuer befreit; Genehmigung zur steuerwirksamen Ausstellung von ZWB“. Begründung: Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke:

    – Förderung der Erziehung – Förderung der Volks- und Berufsbildung  – sowie der Studentenhilfe