Gesetze relevant für die Sexualerziehung

Quelle: SEXALOG https://www.sexalog.de    Stand 2021 8 rech. DGG LD

In der Zwischenzeit sind die Aufforderungen der DGG (u.a. an die KMK und die BZgA) erfüllt, endlich Zusammenfassungen der Länder für die geltenden Bestimmungen im Überblick anzubieten.

Sexalog (Sexuelle Bildung im Dialog) hat exemplarisch, wie nun schon andere auch, die einzelnen Schulgesetze und Rahmenrichtlinien, die die sexuelle Bildung in der Schule betreffen, nach Bundesländern sortiert.

In den unterschiedlichen Schulgesetzen spiegeln sich hauptsächlich die Punkte des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 21.12.1977 zur

Hervorhebungen und Kommentare sind auch die Meinungen der Verfasser (m,w,d).

Sexualerziehung in der Schule wieder. Ausnahmen bilden allerdings die Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt; sie haben keinen gesonderten Abschnitt zur „Sexualerziehung“.

Die Rahmenrichtlinien beschreiben den Umgang mit der f.cherübergreifenden Thematik in der Schule genauer und geben Aufschluss über die Inhalte und Ziele.

Sexuelle Bildung in den Schulgesetzen und Rahmen-Richtlinien der Bundesländer

Hier finden sich die einzelnen Schulgesetze und Rahmenrichtlinien, die die sexuelle Bildung in der Schule betreffen, nach Bundesländern sortiert.

In den unterschiedlichen Schulgesetzen spiegeln sich hauptsächlich die Punkte des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 21.12.1977 zur

Sexualerziehung in der Schule wieder. Ausnahmen bilden allerdings die Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt; sie haben keinen gesonderten

Abschnitt zur „Sexualerziehung“.

Die Rahmenrichtlinien beschreiben den Umgang mit der f.cherübergreifenden Thematik in der Schule genauer und geben Aufschluss über die Inhalte

und Ziele.

Allgemeiner Überblick

Sexuelle Vielfalt und Sexualerziehung in den Lehrplänen der Bundesländer

(2016): https://www.bundestag.de/resource/blob/485866/978f0a3aeab437dc5209f5a4be9d458d/wd-8-071-16-pdf-data.pdf

Richtlinien und Lehrpläne zur Sexualerziehung (2004): https://repository.publisso.de/resource/frl:2794679-1/data

Baden-Württemberg

Schulgesetz § 100b: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/aa6/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?

p1=45&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-

SchulGBW1983V13P100b&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

Richtlinien zur Familien- und Geschlechtserziehung in der Schule, Verwaltungsvorschrift vom 12. Mai 2001: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?

quelle=jlink&query=VVBW-2206-KM-20010512-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Bildungsplan Grundschule: http://www.bildungsplaene-bw.de/site/bildungsplan/get/documents/lsbw/Bildungsplaene/Bildungsplaene-

2004/Bildungsstandards/Grundschule_Bildungsplan_Gesamt.pdf

Bildungsplan Realschule: http://www.bildungsplaene-bw.de/site/bildungsplan/get/documents/lsbw/Bildungsplaene/Bildungsplaene-

2004/Bildungsstandards/Realschule_Bildungsplan_Realschule_Gesamt.pdf

Bildungsplan Werkrealschule: http://www.bildungsplaene-bw.de/site/bildungsplan/get/documents/lsbw/Bildungsplaene/Bildungsplaene-

2004/Bildungsstandards/Bildungsplan2012_Hauptschule-Werkrealschule.pdf

Bildungsplan Gymnasium: http://www.bildungsplaene-bw.de/site/bildungsplan/get/documents/lsbw/Bildungsplaene/Bildungsplaene-

2004/Bildungsstandards/Gymnasium_Bildungsplan_Gesamt.pdf

Bayern

Schulgesetz § 48: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-48

Lehrplan Familien- und Sexualerziehung für Grundschule, Mittelschule, Förderschule, Realschule, Gymnasium, Wirtschaftsschule, Fachoberschule,

Berufsoberschule, Schulart- und f.cherübergreifende Bildungs- und Erziehungsziele sowie Alltagskompetenz und Lebensökonomie:

https://www.lehrplanplus.bayern.de/uebergreifende-ziele/textabsatz/24778

Lehrplan Familien- und Sexualerziehung sortiert nach Fächern und Schulformen:

https://www.lehrplanplus.bayern.de/suche/lehrplan/filter/add/kapitel/Fachprofile

Berlin

Schulgesetz § 12: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-SchulGBEV36P12

Rahmenlehrplan: https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/rlp-online/b-fachuebergreifende-kompetenzentwicklung/sexualerziehungbildung-fuersexuelle-

selbstbestimmung

Allgemeine Hinweise zu den Rahmenplänen für Unterricht und Erziehung in der Berliner Schule A V 27:

https://www.berlin.de/sen/bildung/unterricht/faecher-rahmenlehrplaene/rahmenlehrplaene/mdb-sen-bildung-schulorganisation-lehrplaeneav27_

2001.pdf

Brandenburg

Schulgetz § 12: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg#12

Rahmenlehrplan: https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/rlp-online/b-fachuebergreifende-kompetenzentwicklung/sexualerziehungbildung-fuersexuelle-

selbstbestimmung/

Bremen

Schulgesetz § 11: https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69600.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-

SchulGBRV7P11

Schulische Sexualerziehung Verfügung Nr. 59/2013 https://www.bildung.bremen.de/sixcms/media.php/13/v_59-2013.pdf

Hamburg

Schulgesetz § 6: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?nid=a&showdoccase=1&doc.id=jlr-SchulGHAV16P6&st=lr

Bildungsplan Grundschule: https://www.hamburg.de/contentblob/2481804/e61d9c1573dd00eb802bac884c70a141/data/aufgabegebiete-gs.pdf

Bildungsplan Stadtteilschule Jahrgang 5-11. Aufgabengebiete. 3.6 Sexualerziehung:

https://www.hamburg.de/contentblob/2372700/39806d625c1b4e86f03af54244443454/data/aufgabengebiete-sts.pdf

Bildungsplan Gymnasium Sek. 1: https://www.hamburg.de/contentblob/2373350/2995855526e972518e7a32f8c22a0df5/data/aufgabengebiete-gymseki.

pdf

Der Bildungsplan für die gymnasiale

Oberstufe: https://www.hamburg.de/contentblob/1475148/c4e090376146540bc322c0d94eb141e5/data/aufgabengebiete-gyo.pdf

Bildungsplan Förderschwerpunkt geistige Entwicklung:

https://www.hamburg.de/contentblob/9128884/28deb2a01e52adf987593b31b5438b01/data/bpl-fsp-ge.pdf

Hessen

Schulgesetz § 7: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchulGHE2017pG2

Lehrplan Sexualerziehung für allgemeinbildende und berufliche Schulen in Hessen:

https://kultusministerium.hessen.de/sites/default/files/media/hkm/lehrplan_sexualerziehung_formatiert_neu.pdf

Mecklenburg-Vorpommern

Schulgesetz § 6: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-

SchulGMV2010rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

Rahmenplan Gesundheitserziehung für Grundschule, Regionale Schule, Verbundene Haupt- und Realschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium,

Integrierte Gesamtschule Jahrgangsstufen 1 -13: https://www.bildungmv.

de/export/sites/bildungsserver/downloads/unterricht/rahmenplaene_allgemeinbildende_schulen/fachuebergreifend/rp-gesundheitserziehung.pdf

Rahmenplan Rechtserziehung für Grundschule, Hauptschule, Realschule, Verbundene Haupt- und Realschule, Regionale Schule, Kooperative

Gesamtschule, Integrierte Gesamtschule, Gymnasium: https://www.bildungmv.

de/export/sites/bildungsserver/downloads/unterricht/rahmenplaene_allgemeinbildende_schulen/fachuebergreifend/rp-rechtserz.pdf

Niedersachsen

Schulgesetz: http://www.schure.de/2241001/nschg.htm

Nordrhein-Westfalen

Schulgesetz § 33: https://bass.schul-welt.de/6043.htm

Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westphalen: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/RuL/Richtlinien-fuer-die-

Sexualerziehung-in-NRW.pdf

Rheinland-Pfalz

Schulgesetz § 1 (3): https://bm.rlp.de/fileadmin/mbwwk/Publikationen/Bildung/Schulgesetz_2016.pdf

Richtlinien zur Sexualerziehung: https://gesundheitsfoerderung.bildung-rp.de/fileadmin/user_upload/gesundheitsfoerderung.bildungrp.

de/Sexualerziehung/Richtlinie_Sexualerziehung.pdf

Saarland

Schulordnungsgesetz § 15a: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-SchulOGSLpG1

Richtlinien zur Sexualerziehung an den Schulen des Saarlandes:

https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mbk/Bildungsserver/Unterricht_und_Bildungsthemen/Pr%C3%A4vention/sexualerziehung_richtlinien.pdf?

__blob=publicationFile&v=1

Vorschlag für die Zuordnung der Inhalte auf die einzelnen Schulstufen:

https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mbk/Bildungsserver/Unterricht_und_Bildungsthemen/Pr%C3%A4vention/sexualerziehung_zuordnung_schulstufen.pdf?

__blob=publicationFile&v=2

Sachsen

Schulgesetz § 36: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4192-SchulG#p36

Orientierungsrahmen für die Familien- und Sexualerziehung an sächsischen Schulen:

https://www.schule.sachsen.de/download/download_bildung/2016_09_22_OR_FSE_Endfassung_August_2016.pdf

Sachsen-Anhalt

Schulgesetz: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SchulGST2018V1IVZ

Sexualerziehung an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt : https://mb.sachsenanhalt.

de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Erlasse/Sexualerziehung.pdf

Schleswig-Holstein

Schulgesetz § 4 (9): http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/oyv/page/bsshoprod.psml?

pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-

SchulGSH2007rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Thüringen

Schulgesetz § 47 (4): http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true

Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre: https://www.thueringen.de/mam/th2/tmbwk/bildung/bildungsplan/thuringer_bildungsplan-18_web.pdf

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 Quelle: SEXALOG https://www.sexalog.de  Stand 2021 8 rech. DGG LD

Rechtliche Grundlagen

zur Sexualbildung in der Schule

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.1977 zur Sexualerziehung in der Schule

regelt die sexuelle Bildung in Schulen bis heute. Darin sind folgende Punkte zu finden:

„1. Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen

Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG; der Staat ist jedoch aufgrund

seines Erziehungs- und Bildungsauftrages (Art. 7 Abs. 1 GG) berechtigt, Sexualerziehung in

der Schule durchzuführen.

2. Die Sexualerziehung in der Schule muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf

diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht

der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das

Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind. Die Schule muss insbesondere jeden Versuch einer

Indoktrinierung der Jugendlichen unterlassen.

3. Bei Wahrung dieser Grundsätze ist Sexualerziehung als f.cherübergreifender Unterricht

nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig.

4. Die Eltern haben jedoch einen Anspruch auf rechtzeitige Information über den Inhalt und

den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung in der Schule.“

Kommentar: Den zitierten Stellen ist zu entnehmen, dass sexuelle Bildung in Schulen durchgeführt werden darf. Die sexuelle Bildung soll

zwar Rücksicht auf das „natürliche Erziehungsrecht der Eltern“ nehmen, trotzdem ist sie nicht abhängig von der Zustimmung der

Erziehungsberechtigten. Allerdings haben die Eltern einen Anspruch auf Information über die Inhalte sowie Methoden. Wichtig für die

Durchsetzung von mehreren Unterrichtseinheiten oder Projekttagen bzw. -wochen ist, dass „Sexualerziehung als f.cherübergreifender

Unterricht“ zu verstehen ist. Das bedeutet, dass die sexuelle Bildung nicht auf den Biologie- oder Ethikunterricht beschränkt werden muss.

Die Kultusministerkonferenz hat Handlungsempfehlungen zur Vorbeugung und Aufarbeitung

von sexuellen Missbrauchsfällen und Gewalthandlungen in Schulen und schulnahen

Einrichtungen vom 20.04.2010, i. d. F. vom 07.02.2013 formuliert, die für

Präventionsveranstaltungen bezüglich sexueller und sexualisierter Gewalt genutzt werden

können:

„[…] 16. Familien- und Sexualerziehung ist in allen Ländern regelmäßiges

Unterrichtsangebot. Fragen der sexuellen Selbstbestimmung, des sexuellen Missbrauchs und

auch der (sexualisierten) häuslichen Gewalt sind dabei Bestandteile der allgemeinen oder

schulinternen Lehrpläne. So wie Fragen der Sexualerziehung alters- und

entwicklungsabhängig mehrfach aufgegriffen werden, sind auch Fragen des Missbrauchs und

der Misshandlung mehrfach im Laufe des Bildungs- und Erziehungsprozesses zu behandeln.

Der Themenkomplex kann in verschiedenen unterrichtlichen Zusammenhängen aufgegriffen

und diskutiert werden. Soweit die schulischen Curricula nicht genügend konkrete

Anknüpfungspunkte anbieten, werden die Länder entsprechende Initiativen ergreifen.

Vorhandene Erfahrungen und unterstützende Materialien müssen verbreitet und zugänglich

gemacht werden.

17. Die Kooperation mit außerschulischen Partnern und die institutionelle Vernetzung sind

besonders angezeigt. Opferhilfseinrichtungen, Frauenhäuser und Kinderschutzzentren können

aus persönlicher Erfahrung zur vertieften Reflexion ebenso beitragen wie sie die Sensibilität

gegenüber Opfern und ihrem Leiden entwickeln und stärken können. Ihre Kompetenzen,

insbesondere auch diejenigen erfahrener Fachkräfte gemäß Bundeskinderschutzgesetz, sollten

stärker als bisher genutzt werden, um im Einzelfall zwischen vagen Verdachtsmomenten,

konkreten Hinweisen und akuter Gefährdung unterscheiden zu können. […]

19. Für die Sexualerziehung wie auch für die Programme zur Entwicklung der Persönlichkeit

sind umfangreiche unterstützende Materialien für den Unterricht und die sonstige Bildungsund

Erziehungsarbeit – teilweise auch über das Internet – verfügbar und werden genutzt.

Kooperationspartner bieten darüber hinaus eigene Materialien und Hilfsmittel, die dazu

beitragen, dass Fragen gezielt gestellt und thematisiert werden können. Internetportale bieten

den Lehrkräften weitere Hilfestellungen. Ihr Ausbau wird vorangetrieben. Die aktuellen

Kommunikationsmittel erlauben betroffenen Kindern und Jugendlichen, telefonisch oder über

das Internet Beratung und Hilfe zu erlangen. Hierüber sind die Kinder und die Eltern

entsprechend zu informieren.

20. Die Gefahr sexualisierter Übergriffe an Schulen muss Thema der Lehrerbildung sein. Auf

der Grundlage der „Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften“ (Beschluss der

Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004) umfasst die Ausbildung der Lehrkräfte neben der

fachwissenschaftlichen Qualifizierung sowohl erziehungswissenschaftliche, psychologische

und diagnostische als auch dienstrechtliche Themenstellungen. […]“

Kommentar: In diesen Empfehlungen findet sich in Punkt 16 der Hinweis auf die „Familien- und Sexualerziehung“. Diese soll auch die Prävention von sexueller und sexualisierter Gewalt,

aber auch der Stärkung der Selbstbestimmung umfassen. In Punkt 17 und 19 wird explizit auf Kooperationspartner*innen verwiesen, die sowohl in die Präventionsmaßnahmen einbezogen,

als auch als Ansprechpartner*innen fungieren sollen. Des Weiteren ist in Punkt 20 aufgeführt, dass der Themenkomplex der sexuellen und sexualisierten Gewalt in der

Lehrer*innenausbildung integriert sein muss. Mit diesen Aspekten kann sowohl für die sexuelle Bildung von Schüler*innen, auf Grundlage von Punkt 16, 17, 19, jedoch auch für

Lehramtsstudierende bzw. Lehrer*innen, auf Grundlage von Punkt 20, argumentiert werden.

Sexuelle Bildung in der Kinder- und Jugendarbeit

Sexuelle Bildung in der Kinder- und Jugendarbeit

In der Kinder- und Jugendarbeit sind die rechtlichen Regelungen weniger eindeutig. Trotzdem

können einzelne Aspekte als Begründung genutzt werden.So besagt beispielsweise der § 1

Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe im SGB VIII:

„(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung

zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. […]“

Kommentar: Dieser Paragraph kann insofern genutzt werden, als dass jeder Mensch eine sexuelle Entwicklung ab der Geburt durchläuft.

Dementsprechend hat auch jeder Mensch ein Recht auf Förderung der sexuellen Entwicklung. Außerdem findet sich in der sexuellen Bildung

eine Vielzahl an zwischenmenschlichen Belangen, die für die Formung der eigenen Persönlichkeit relevant sind. Insbesondere der Umgang

mit eigenen und fremden Grenzen (aber auch viele weitere Themen) kann in sexualpädagogischen Veranstaltungen reflektiert werden und zu

einer Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit beitragen.

Des Weiteren kann der § 11 Jugendarbeit SGB VIII genutzt werden:

„(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der

Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen

anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung

befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen

und hinführen.“

Kommentar: Auch hier wird wieder auf die Entwicklung und somit auch auf die sexuelle Entwicklung verwiesen. Der Paragraph zeigt

allerdings auch auf, dass die Angebote in der Jugendarbeit sich an den Interessen der Jugendlichen orientieren und ihre Selbstbestimmung

fördern sollen. Gerade dadurch, dass im Jugendalter die Auseinandersetzung mit sich selbst und dem eigenen Körper, aber auch erste

Verliebtheitsphasen und Beziehungen relevant werden, bietet sich eine gute Grundlage, sich an den Interessen der Jugendlichen zu

orientieren.Insbesondere der Punkt der Selbstbestimmung kann bei einer Argumentation mit diesem Paragraphen hilfreich sein, denn die

Förderung der Selbstbestimmung ist ein zentraler Inhalt der sexuellen Bildung.

„(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher,

kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, […]“

Kommentar: In diesem Abschnitt wird explizit die gesundheitliche Bildung benannt, mit der sich viele Themen der sexuellen Bildung

begründen lassen (bspw. Anatomie, Körperhygiene, STD, Schwangerschaft,…).

Auch der § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz SGB VIII kann einen Rahmen für

sexualpädagogische Veranstaltungen bieten:

„[…](2) Die Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen

zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit

sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, […]“

Kommentar: Mithilfe dieses Paragraphen lassen sich Veranstaltungen zur Prävention von sexueller und sexualisierter Gewalt begründen.

Durch sexuelle Bildung lernen junge Menschen ihre Grenzen zu erkennen, sie zu verbalisieren und zu verteidigen, aber auch ihren Körper

richtig zu benennen um im Fall eines Übergriffs beschrieben zu können, was passiert ist. Des Weiteren lernen sie die Grenzen anderer zu

wahren und über Gefühle zu sprechen.

Im § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie SGB VIII finden sich ebenfalls

Anhaltspunkte:

„[…](2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere

1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen

von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die

Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in

Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen

sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern

vorbereiten,

2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger

Menschen, […]“

Kommentar: Der Punkt 1 in Abschnitt zwei des § 16 verweist auf die Förderung der Gesundheitskompetenz, die unter anderem durch

sexuelle Bildung erreicht werden kann (bspw. Anatomie, Körperhygiene, STD, Schwangerschaft,…). Außerdem bezieht er sich ebenfalls auf

die Vorbereitung von Kindern und Jugendlichen auf Beziehungen und ein familiäres Leben. Insbesondere die sexuelle Bildung eignet sich für

die Wissensvermittlung und Reflexion dieser Themen.Punkt zwei bezieht sich auf die Beratung in Fragen zur Erziehung und Entwicklung. In

beide Bereiche fallen sowohl die sexuelle Entwicklung als auch die Sexualerziehung.

Allgemeine gesetzliche Grundlage

Außerdem finden sich im § 2 Beratung SchKG allgemeine Begründungen für die sexuelle

Bildung: „(1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in § 1 Abs. 1 genannten

Zwecken in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen

eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür

vorgesehenen Beratungsstelle auf Wunsch anonym informieren und beraten zu lassen.

(2) Der Anspruch auf Beratung umfaßt Informationen über 1. Sexualaufklärung, Verhütung

und Familienplanung, […]“

Kommentar: Dieser Paragraph regelt, dass jeder Mensch ein Recht auf Beratung und damit auch auf Sexualaufklärung hat.

Dementsprechend kann er als Legitimation für sämtliche Bereiche der sexuellen Bildung genutzt werden.