Gesetzesbasierte Sexualbildung als vorgeschriebene schulische Sexualaufklärung setzt gesetzliche Bestimmungen voraus und Fächerübergreifende Praxis verbindliche Lehrpläne.
Diese sind für alle Bundesländer zu finden:
Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag 2016 – WD 8 – 3000 – 071/16
https://www.bundestag.de/resource/blob/485866/978f0a3aeab437dc5209f5a4be9d458d/wd-8-071-16-pdf-data.pdf
*A**) Sexuelle Vielfalt und Sexualerziehung in den Lehrplänen der Bundesländer
Grundlegung 1969 -2008: seit 40 Jahren: Empfehlungen zur Sexualerziehung der Kultusministerkonferenz*
Sexualerziehung in den Schulen der Bundesrepublik Deutschland – Gültig für alle Bundesländer
Nach 2008 eingearbeitet in die verbindlichen Schulgesetze,Richtlinien und Lehrpläne, – somit redundant/wegfallend, aber inhaltlich weiterhin zutreffend.
* *
Empfehlungen zur Sexualerziehungin den Schulen der Bundesrepublik DeutschlandGültig für alle Bundesländerals Orientierungsrahmen für die Erstellung von Richtlinien in den Bundesländern im Rahmen der Kultushohheit
I. Aufgabe
Sexualerziehung als Erziehung zu verantwortlichem geschlechtlichen Verhalten ist Teil der Gesamterziehung. Sie ist notwendig, um die indivdual- und sozialethischen Aufgaben der Erziehung zu erfüllen.
Sexualerziehung ist in erster Linie Aufgabe der Eltern. Die Schule ist aufgrund ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages verpflichtet, bei dieser Aufgabe mitzuwirken.
Während sich die Sexualerziehung im Elternhaus in einer privaten Sphäre vollzieht, steht sie in der Schule im Rahmen einer öffentlich – rechtlichen Ordnung. Das bedeutet, daß Sexualerziehung in der Schule andere Voraussetzungen und Formen als im Elternhaus hat, obwohl sie das gleiche Ziel anstrebt.
In der Schule sollen Schülerinnen und Schüler zu den Fragen der menschlichen Sexualität ein sachlich begründetes Wissen erwerben. Dieses Wissen soll es ihnen ermöglichen, auf diesem Gebiet Zusammenhänge zu verstehen, sich angemessen sprachlich auszudrücken und sich ein Urteil – auch über schwierige und ungewöhnliche Erscheinungen zu bilden.
Sexualerziehung in der Schule soll dazu beitragen, daß die jungen Menschen ihre Aufgaben als Mann oder Frau erkennen, ihr Wertempfinden und Gewissen entwickeln und die Notwendigkeit der sittlichen Entscheidung einsehen. In dieser Zielsetzung begegnen sich die Bemühungen der Schule mit entsprechenden Bemühungen der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und anderer Erziehungsgemeinschaften und -institutionen.
Erziehung zum verantwortlichen geschlechtlichen Verhalten und Bewußtsein der Verantwortung, in die der Einzelne in bezug auf sich selbst, den Partner, die Familie und die Gesellschaft gestellt ist, ist Aufgabe der Schule während der ganzen Schulzeit.
II. Durchführung
1. Grundlagen
Sexualerziehung in der Schule muß wissenschaftlich fundiert und methodisch durchdacht sein.
Die Behandlung sexueller Phänomene und Probleme in der Schule geschieht in der Regel so, daß der Sachverhalt zur Sprache gebracht und erläutert wird; audio-visuelle Hilfsmittel können zur Unterstützung herangezogen werden. Der Unterricht über sexuelle Fragen soll sich nicht auf den Lehrervortrag beschränken. Dem Gespräch mit den Schülern kommt besondere Bedeutung zu. Es muß getragen sein vom Verständnis für die Situation des jungen Menschen und von der Achtung vor seiner Person.
Schülerfragen sollen sachlich und altersgemäß beantwortet werden.
Während sich die Sexualerziehung im Elternhaus als individuelle Erziehung vollzieht, handelt es sich in der Schule in der Regel um Erziehung in der Klassengemeinschaft oder in Gruppen. Diese Erziehung kann erst zur vollen Wirkung kommen, wenn sie auf der individuelen Erziehung aufbaut, sie fortsetzt und ergänzt. Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule auf dem Gebiet der Sexualerziehung ist deshalb notwendig.
Um die Sexualerziehung in Elternhaus und Schule aufeinander abzustimmen soll den Eltern Gelegenheit gegeben werden, ihre Erfahrungen und Fragen in Elterversammlungen zu diskutieren. Sie sollen rechtzeitig darüber informiert werden, welche Richtlinien zur Sexualerziehung in der Schule gelten und welche Themen in den Lehrplänen vorgesehen sind; sie haben dann die Möglichkeit, diese Fragen schon vorher mit ihren Kindern zu besprechen.
2. UnterrichtszieleBis zum Ende des ersten Schuljahres sollen alle Kinder den Unterschied der Geschlechter kennen und über die Tatsachen der Mutterschaft Bescheid wissen.
Während der ersten sechs Schuljahre sollen die Kinder über die biologischen Grundtatsachen der Forpflanzung des Menschen (Zeugung, Schwangerschaft, Geburt), über die körperlichen und seelischen Veränderungen während der Pubertät sowie über Menstruation und Pollution unterrichtet werden.
Auf Gefahren, die durch „Kinderfreunde“ drohen, müssen die Schüler der ersten Jahrgänge immer wieder hingewiesen werden.
Bis zum Ende des neunten oder zehnten Schuljahres sollen im Unterricht – unter Vermeidung enzyklopädischer Zielsetzung – behandelt werden:
Zeugung, Schwangerschaft und Geburt beim Menschen, geschlechtliche Probleme der Heranwachsenden (z.B. Verhalten der Geschlechter zu einander, verfrühte Sexualbetätgung, Masturbation), soziale und rechtliche Grundlagen des Geschlechts- und Familienlebens (z.B. Verlöbnis, Ehe, Familie Rechte und Pflichten der Eltern, Rechte des ehelichen und des unehelichen Kindes), sozialethische Probleme der menschlichen Sexualität (z.B. Empfängnisverhütung, Promiskuität, Prostitution, Homosexualität) sowie
strafrechtliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend und über sexuelle Vergehen (z.B. Vergewaltigung, Abtreibung, Kuppelei, Verbreiten von Geschlechtskrankheiten, Triebverbrechen).
Bis zum Ende des dreizehnten Schuljahres und in den berufsbildenden Schulen sollen die oben genannten Themen vertieft behandelt werden, insbesondere die ethischen, rechtlichen und sozialen Probleme der menschlichen Sexualität unter Einschluß abnormer Formen menschlichen Sexualverhaltens.
Die problematischen und negativen Erscheinungen menschlichen Sexualverhaltens sollen nicht in den Vordergrund gestellt werden. Die Schule muß aber bemüht sein zu verhindern, daß junge Menschen während oder nach ihrer Schulzeit in ihrem geschlechtlichen Verhalten aus bloßer Unwissenheit falsche Wege gehen.
3. Der Beitrag der Unterrichtsfächer
Sexualerziehung in der Schule ist nicht an ein bestimmtes Fach gebunden, sondern vollzieht sich in verschiedenen Unterrichtsfächern und in außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen.
Es ist darauf zu achten, daß die Beiträge der Unterrichtsfächer und die sonstigen Bemühungen um Sexualerziehung in der Schule so aufeinander abgestimmt werden, daß die oben angegebenen Unterrichtsziele für die verschiedenen Alters- und Klassenstufen erreicht werden.
Nicht alle Unterrichtsfächer können in gleichem Maße zur Sexualerziehung beitragen. Wichtige Beiträge kann man von den im folgenden genannten Unterrichtsfächern erwarten.
Der Biologieunterricht vermittelt die Kenntnis der für die menschliche Sexualität wesentlichen Organsysteme und ihrer Funktionen. Dabei sollen Fortpflanzung und Sexualverhalten des Menschen nicht nur als Ausdruck einer allgemeinen auch für Pflanzen und Tiere geltenden Lebensgesetzlichkeit, sondern auch als eine besondere im Hinblick auf die darin enthaltene Verantwortlichkeit nur dem Menschen eigene Form der Lebensführung aufgezeigt werden.
Die Unterrichtsgebiete Gesundheitslehre, Familien-hauswesen, Säuglingspflege und Kindererziehung geben die Möglichkeit, sexuelle Fragen zu besprechen.
Der Unterricht in Sozial- oder Gemeinschaftskunde behandelt die gesellschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Probleme des menschlichen Geschlechtslebens und dabei junge Menschen besonders betreffende Fragen.
In geisteswissenschaftlichen und künstlerischen Fächern kann kritische Betrachtung von Literatur und Kunst Anlaß sein, ein vertieftes Verständnis der menschlichen Sexualität zu vermitteln.
Der Religionsunterricht erklärt das theologische Verständnis der Geschlechtlichkeit des Menschen und die daraus abzuleitenden Forderungen an den Menschen.
Die für die Sexualerziehung notwendigen Lehrinhalte werden in die Lehrpläne der einzelnen Fächer aufgenommen.
Die Beiträge der Unterrichtsfächer zur Sexualerziehung können durch Vortragsveranstaltungen und Diskussionenen ergänzt und vertieft werden.
III. Hilfen für den Lehrer;
Lehrerfortbildung; Lehrerausbildung
Damit die Schulen überall in ausreichendem Maße ihre Aufgabe in der Sexualerziehung erfüllen können, sollen im Rahmen der verschiedenen Formen der Lehrerfortbildung geeignete Lehrgänge eingerichtet werden. Besonders zu empfehlen sind Lehrerarbeitsgemeinschaften in den einzelnen Schulen.
Die Lehrerbibliotheken müssen mit der einschlägigen Literatur ausgestattet werden.
In die Studienordnungen für die verschiedenen Lehrämter und in die Ausbildungs-ordnungen der Institutionenen des Vorbereitungsdienstes sind zweckdienliche fach- und erziehungswissenschaftliche, didaktische und unterrichtsmethodische Lehrveranstaltungen aufzunehmen.
Beschluß
der Kultusminsterkonferenz
03.10.1968
*B**) Richtlinien zur Sexualerziehung der Bundesländer – siehe oben – Überarbeitung und letzten Stand prüfen ggf. durch Rücksprache in der Schulleitung, was immer auch eine Empfehlung ist für „Gäste/(S)Experten“ von außerhalb zur Ergänzung/Bereicherung des Unterrichts. Aufsichtspflicht der Lehrkräfte verbleibt: „Verantwortung für den aufgetragenen Unterricht kann niemand gänzlich delegieren!“
NOTA BENE: gültig für alle Klassen, alle Schulen aller Schularten **
* *
*C**) Infektionsschutzgesetze der Länder bitte beachten
EXEMPLARISCH: Vollzug der §§ 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045) in Schulen* – Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und für Unterricht und Kultus vom 16. Juli 2002
Nr. 3.3/8360-130/102/02 und Nr. III/1-L 1011/2-1/64 025
1.
*Schulen* im Sinn des § 33 IfSG sind alle öffentlichen und
privaten Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Schulen für
Behinderte und Kranke (einschließlich der schulvorbereitenden
Einrichtungen, Art. 22 BayEUG), Berufsschulen, Berufsfachschulen,
an denen auf Grund der Zugangsvoraussetzungen überwiegend (d. h.
mehr als die Hälfte) Kinder und Jugendliche unterrichtet werden,
Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Ergänzungsschulen, an
denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.
Nicht zu den Schulen im Sinn des § 33 IfSG zählen die Hochschulen
im Sinn des Art. 1 des Bayer. Hochschulgesetzes, die
Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrern und
Förderlehrern, die Fachschulen, Berufsoberschulen, Fachakademien,
Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (Institute zur
Erlangung der Hochschulreife), Volkshochschulen, die Lehrgänge der
Bayer. Verwaltungsschule sowie sonstige Lehrgänge (z. B. Kurse des
Bayer. Jugendwerks, Sing- und Musikschulen, Fahrschulen,
Skischulen) und Einrichtungen, an denen Privatunterricht erteilt
wird.
2.
Das Lehr- und Verwaltungspersonal der Schulen ist vom Arbeitgeber
bzw. durch die von diesem Beauftragten gemäß § 35 IfSG über die
gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich
aus § 34 IfSG ergeben, zu *belehren*. § 35 IfSG erfasst auch
Personen, die im Rahmen des Schulunterrichts regelmäßig Kurse und
Vorträge halten (z. B. Verkehrsunterricht durch Polizeibeamte,
Schwimmunterricht durch Schwimmlehrer). Die Belehrungspflicht
erstreckt sich auf das Personal, das nach dem 31. Dezember 2000
erstmalig eine entsprechende Tätigkeit aufnimmt. Das beim
Inkrafttreten des IfSG (1. Januar 2001) bereits tätige Personal
ist erstmals spätestens bis zum 1. Januar 2003 zu belehren. Für
diese Belehrung hat das Robert Koch-Institut ein ausführliches
Muster herausgegeben, das allgemein auf dessen Internet-Seiten
unter„http://www.rki.de/INFEKT/IFSG/IFSG_SEL_BELEHRUNG.HTM“ zur
Verfügung steht. Dieses Belehrungs-Muster enthält den
vollständigen Wortlaut der §§ 33 bis 36 Abs. 1 IfSG sowie Angaben
zu den einzelnen Krankheiten, die im Rahmen dieser Bestimmungen
von Bedeutung sind. Hinweise zum Vorgehen bei Kopflausbefall
werden darüber hinaus auch im einschlägigen speziellen Merkblatt
des Robert Koch-Instituts gegeben (Internet:
http://www.rki.de/GESUND/MBL/K_LAUS1.HTM„).
Erziehungsberechtigte oder andere Personen, die gelegentlich bei
Schulwanderungen oder anderen schulischen Veranstaltungen zur
Unterstützung der Lehrkräfte bei der Beaufsichtigung der Schüler
mitwirken, zählen nicht zu dem nach § 35 IfSG zu belehrenden
Personenkreis. Das Reinigungspersonal hat regelmäßig kaum
unmittelbaren Kontakt mit Schülern. Es wird deshalb von § 35 IfSG
nicht erfasst. § 35 IfSG gilt auch nicht für Schulbusfahrer.
3.
Die Schulleitung ist gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG verpflichtet,
jeden neuen Schüler bzw. dessen Sorgeberechtigte über die
Mitteilungspflichten nach Satz 1 zu *belehren*. Die Schulleitung
kann sich hierzu erforderlichenfalls anderer, geeigneter Personen
(z. B. Biologielehrer, niedergelassener Arzt) bedienen. Auch für
diese Belehrung steht ein Muster des RKI zur Verfügung, und zwar
mehrsprachig (Internet: Fundstelle wie unter Nr. 2).
4.
Auf Grund der Informationen, die das Lehr- und Verwaltungspersonal
der Schulen sowie die Schüler bzw. Sorgeberechtigten bei den
Belehrungen erhalten (vgl. Nrn. 2 und 3 der GemBek), werden sie in
die Lage versetzt, ihre *Meldepflicht* nach § 34 Abs. 5 bzw. 6
IfSG zu erfüllen. Bei Unklarheiten, wie sie sich insbesondere aus
§ 34 Abs. 6 Satz 2 IfSG ergeben können, setzt sich die
Schulleitung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung.
5.
Auf die „*Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und
sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen*“ des Robert Koch-Instituts,
das wesentliche Hinweise zum Vollzug der §§ 33 bis 36 Abs. 1 IfSG
enthält, wird hingewiesen (Internet des RKI:
„http://www.rki.de/INFEKT/INF_A-Z/MBL/WIEDERZULASSUNG01.HTM“ sowie
Internet des
StMGEV:„http://www.visernaehrung.bayern.de/de/left/fachinformation/risiken/erreger/erreger“).
6.
Die Regelungen in § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG (*Betretungs-*,
*Benutzungsverbote*, *Schutzmaßnahmen*) sind nicht abschließend.
Darüber hinausgehende infektionsrechtliche Maßnahmen können
entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles auf Grund des §
28 Abs. 1 Satz 1 IfSG von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
(§ 1 AVIfSG) getroffen werden.
Die Schulleitung achtet darauf, dass die Betroffenen die Verbote
und die angeordneten Schutzmaßnahmen (§ 34 Abs. 1 bis 3 IfSG)
einhalten. Erfährt die Schulleitung, dass ein Betroffener diese
Verbote oder Schutzmaßnahmen nicht befolgt, verständigt sie
unverzüglich das Gesundheitsamt.
7.
Tritt in einer Schule eine übertragbare Krankheit auf, so kann ein
klärendes Gespräch zwischen Eltern bzw. Sorgeberechtigten,
Schulleitung und Gesundheitsamt sowohl den Interessen der
Betroffenen als auch dem Erfolg der notwendigen
infektionshygienischen Maßnahmen förderlich sein. In welcher Weise
und zu welchem Zeitpunkt eine solche informative Aufklärung
zweckmäßig oder notwendig ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.
8.
8. § 34 Abs. 9 IfSG erfasst *Infizierte*, die bei den üblichen
sozialen Kontakten in der Regel keine Ansteckungsgefahr für Andere
darstellen; diese sind keine Ausscheider im Sinn des § 2 Nr. 6
IfSG. Ergänzend zu den hierzu im Muster für die „Belehrung für die
Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen
gemäß § 35 IfSG“ (vgl. Nr. 2 der GemBek) enthaltenen Erläuterungen
wird auf die einschlägige GemBek vom 15. März 1989 (AllMBl S. 404,
KWMBl I S. 72) „Richtlinien für die AIDS-Prävention an den
bayerischen Schulen“ hingewiesen, die sinngemäß auch für
Hepatitis-B- und -C-Infizierte gilt.
9.
*Schulschließungen* oder die Schließung einzelner Klassen können
erforderlichenfalls nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet
werden. Dabei ist von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (§ 1
AVIfSG) sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Weiterverbreitung
der übertragbaren Krankheit nicht auf andere, weniger
einschneidende Weise begegnet werden kann. Die Befugnis der
Schulleitung oder Schulaufsichtsbehörde, die Schule auf Grund
anderer Rechtsvorschriften zu schließen, bleibt unberührt.
Eine Schulschließung wird durch die Schulleitung unverzüglich
durchgeführt. Die Schulleitung unterrichtet davon umgehend die
Kreisverwaltungsbehörde, die Schulsitzgemeinde und die
Schulaufsichtsbehörde.
Die Wiedereröffnung der Schule oder der Schulklasse zeigt die
Schulleitung der Schulsitzgemeinde und der Schulaufsichtsbehörde an.
10.
Das Gesundheitsamt *überwacht* die Schulen in
infektionshygienischer Hinsicht (§ 36 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Es
führt dabei Besichtigungen entsprechend den Erfordernissen des
Einzelfalls durch und kann diese mit anderen Dienstaufgaben (z.B.
schulärztliche Untersuchungen, Impfungen) verbinden.
Der in § 36 Abs. 1 Satz 1 IfSG vorgeschriebene *Hygieneplan *dient
dazu, einrichtungsspezifische Infektionsrisiken zu vermeiden. Die
Schulleitungen erstellen solche Pläne unter Berücksichtigung des
als *Anlage* beigefügten Musters. Sie werden dabei von den
Gesundheitsämtern beraten.
11.
Die Gemeinsame Bekanntmachung vom 9. November 1988 (AllMBl S. 897,
KWMBl I S. 491), zuletzt geändert durch Gemeinsame Bekanntmachung
vom 19. Juli 1996 (AllMBl S. 472, KWMBl I S. 329) zum Vollzug der
§§ 44 bis 48 a des Bundes-Seuchengesetzes wird aufgehoben.
Sc h u s t e r
E r h a r d
Ministerialdirektor
*Aus: KWMBl Teil I Nr. 17/2002 16. September und KWMBeibl Nr.17*/2002
16. September <http://www.stmuk.bayern.de/a2/r7/amtsblatt_2002/#anfang2>*
Zurück <http://uploader.wuerzburg.de/gws/gws700.htm>
*D**) Richtlinien zur AIDS-Prävention in den Schulen
Zurück <http://uploader.wuerzburg.de/gws/gws700.htm>
Richtlinien zur AIDS-Prävention mit der Bitte um dienstliche Beachtung
AIDS-Prävention an bayerischen Schulen – Richtlinien für alle Schularten
1. Erzieherische Intentionen
AIDS ist eine übertragbare Krankheit, vor der man sich und andere weitgehend schützen kann, soweit es sich um die hauptsächlichen Übertragungswege handelt. Ein biologisch-medizinisches Grundwissen über das HI-Virus, wesentliche Merkmale der Krankheit und die Übertragungswege ist für die Schüler unerläßlich. Hauptanliegen des unterrichtlichen Auftrages der Schule ist jedoch eine behutsame und konsequente Erziehungsarbeit im Sinne der obersten Bildungsziele ( Art. 131 Abs. 1 und 2 BV, Art 1 Abs 1 BayEUG; für öffentliche Volksschulen auch Art 135 Satz 2 BV) und der Familien- und Sexualerziehung (Art 27 BayEUG), mit dem Ziel, ein Infektionsrisiko auf ein Minimum zu reduzieren. So sollen die Schüler im Wissen um die Risiken und deren Verminderung bzw. Ausschaltung zu folgenden ethisch-moralischen Einstellung und zu verantwortlichem Handeln in der eigenen Lebensführung und im Umgang mit den Mitmenschen ihrem Alter angemessen hingeführt werden: – Bejahung von existentiellen Wertvorstellungen, die nicht nur im Zusammenhang mit der AIDS-Bekämpfung Gewicht haben, wie Verantwortungsbewußtsein gegenüber den Gefühlen, der Gesundheit und dem Wohlbefinden des Partners sowie Treue zum Partner; – im Falle einer eventuellen Infektion: verantwortungsvolles und rücksichtsvolles Verhalten in sexuellen Beziehungen als Mindestanforderung gegenüber dem Partner, um ihn vor einer möglichen HIV-Infektion zu schützen; – Bewußtsein der Verantwortung des einzelnen in der AIDS-Bekämpfung gegenüber der Gesellschaft; – menschlicher Umgang mit HIV-Infizierten und Kranken, der frei sein muß von Schuldzuweisungen, irrationalen Ängsten und unbegründeter Ablehnung. Die Informationen zu AIDS erfolgen in altersgemäßer Sprache. Sie orientieren sich am Vorwissen und an den Fragen der Schüler. Ein verzerrtes Bild menschlicher Sexualität wie auch eine einseitige mechanische Darstellung menschlichen Sexualverhaltens sind zu vermeiden. Auch deshalb hat das Aufstellen von Kondomautomaten in den Schulen zu unterbleiben.
2. Beitrag der Unterrichtsfächer
Die biologischen, ethischen und sozialen Aspekte des Themas „AIDS“ sind im Rahmen der fächerübergreifenden Familien- und Sexualerziehung verbindlicher Unterrichtsgegenstand in allen Schularten. Die Koordinierung der Beiträgeder einzelnen Fächer ist Aufgabe der Lehrerkonferenz. Die Verantwortung für die Durchführung des Unterrichts liegt beim jeweiligen Schulleiter. Diese Verantwortung des Schulleiters gilt auch für die Gestaltung besonderer Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts, die Einladung geeigneter Referenten und die Aushändigung von Aufklärungsschriften, die nicht vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder mit dessen Einverständnis an die Schulen zur Verteilung gegeben werden. Die fächerübergreifenden Unterrichtsthemen der Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung (KMBI I 1980 S. 531, 1983 S. 112) bieten in allen Schularten Einstiegsmöglichkeiten. In den allgemeinbildenden Schulen eignen sich dafür folgende Themen: Vor allem das Unterrichtsthema Bedeutung sittlicher und religiöser Grundhaltungen für die Reifung des einzelnen und für partnerschaftliches Verhalten “ , ferner die Themenbereiche „Verantwortete Elternschaft, soziale und rechtliche Fragen des Geschlechts-, Ehe- und Familienlebens, Gefahren durch Drogenmißbrauch, Problematik früher Sexualbetätigung“, aber auch die Bereiche „Geschlechtskrankheiten, Homosexualität, Prostitution“. Die biologisch-medizinischen und hygienischen Sachinformationen werden in den allgemeinbildenden Schulen in der Regel im Fach Biologie vermittelt. Ab Jahrgangsstufe 8 (bzw. Jahrgangsstufe 7 der Wirtschaftsschulen) bis hin zur Kollegstufe des Gymnasiums sind in den Lehrplänen die Lerninhalte zu Infektionskrankheiten und zu immunbiologischen Fragestellungen selbstverständliche Anknüpfungspunkte. Auf Fragen jüngerer Schüler ist in altersgemäßer Form einzugehen. Auch die Lehrpläne vor allem der Fächer Religionslehre, Ethik, Sozialkunde und Deutsch weisen in den einzelnen Schularten und Jahrgangsstufen zahlreiche geeignete Anknüpfungspunkte auf. So ist gesichert, daß das Thema „AIDS“ nicht punktuell, sondern aus möglichst vielen Blickwinkeln in mehreren Jahrgangsstufen behandelt wird. Diese Festlegung für den Unterricht gelten in entsprechender Weise auch für die Schulen für Behinderte und Kranke (Sonderschulen). Werden diese Schulen in Verbindung mit einem Heim oder einer Tagesstätte geführt, ist die Art der Behandlung der Thematik möglichst mit den dortigen Betreuungskräften abzustimmen. In den beruflichen Schulen können z.B. vorzugsweise in den Fächern Religionslehre, Sozialkunde und Deutsch die Unterrichtsthemen „Verantwortliches Sexualverhalten in der Begegnung mit dem anderen Geschlecht“, „Verantwortete Elternschaft ( medizinische, soziale, religiöse Gesichtspunkte)“ und „Von der Norm abweichendes Sexualverhalten“ sowie der Hinweis auf „… Drogensucht, Folgen für die Nachkommen“ als Anknüpfungspunkte dienen. Im fachlichen Unterricht sind die Hygienevorschriften für die jeweiligen Berufsgruppen eindringlich zu besprechen.
3. AIDS-Prävention und Elternhaus
Da die Schule bei der AIDS-Aufklärung neben der unerläßlichen biologisch- medizinischen Information Anstöße zu verantwortungsbewußtem Handeln und in zweiter Linie zu risikoarmen sexuellen Verhaltensweisen geben soll, ist eine Zusammenarbeit mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten im Sinne der Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung und die Weiterführung der schulischen Erziehung im Elternhaus unumgänglich. Das Thema „AIDS“ ist deshalb fortlaufend in die nach den Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen (KMBI I 1980 S. 531, zuletzt geändert in KMBI I 1983 S.112) geforderten jährlichen Klassenelternversammlungen bzw. in einen den Schulen nach den Richtlinien für die Jahrgangsstufen 7 mit 11 freigestellten Elternbrief oder auch in spezielle Elternversammlungen aufzunehmen. Dabei sind den Erziehungsberechtigten unter Mitwirkung des jeweiligen Schularztes die neuesten Erkenntnisse über die Krankheit und deren Bekämpfung, die Lerninhalte und unterrichtlichen Vorgehensweisen in den einzelnen Jahrgangsstufen, einschließlich der vorgesehenen Medien, vorzustellen. Die Eltern werden zu den Versammlungen unter Hinweis auf die Thematik schriftlich eingeladen.
4. Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden
Die medizinische Fachkompetenz des Schularztes oder mit ihm zusammenarbeitender Ärzte soll in den Unterricht sowie in Beratungen und Entscheidungen bei eventuellen AIDS – Fällen einbezogen werden. Gemäß Nr 2.8 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Inneren für Unterricht und Kultus und für Arbeit und Sozialordnung von 12.Oktober 1983 zur Schulgesundheitspflege (KMBI I S. 923, KWMBI I 1987 S. 205) soll der Schularzt die Gesundheitserziehung der Schule durch Aufklärung, Beratung und Belehrung im Rahmen von schulärztlichen Untersuchungen, von schulärztlichen Sprechstunden und von Vorträgen vor Erziehungsberechtigten, Schülern und Lehrern ergänzen und insbesondere darüber informieren, wie durch geeignete Lebensführung Gesundheitsschäden vorgebeugt werden kann. Den Schulen wird empfohlen, sich bei der Planung entsprechender Veranstaltungen (Lehrerkonferenz, Elternversammlung) rechtzeitig mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen.
5. Persönliche Beratung in der Schule
Schüler können sich mit der Bitte um persönliche Beratung jederzeit an einen Lehrer ihres Vertrauens wenden. Eine Mitteilung des Gesprächsinhaltes an Dritte ist nur mit Einverständnis des ratsuchenden Schülers statthaft. Im übrigen sollten Schüler im Fall eines Beratungswunsches verstärkt auf die schulärztlichen Sprechstunden bzw. die Sprechstunden der Gesundheitsämter oder sonstiger geeigneter Beratungsstellen, wie z. B. die der Wohlfahrtsverbände, hingewiesen und von der Garantie der Anonymität bei solchen Beratungen und bei der Durchführung von HIV- Anitkörpertests in Kenntnis gesetzt werden.
6. Unterrichtshilfen, Aus- und Fortbildung
Zur Vorbereitung und inhaltlichen Aufbereitung des Unterrichts über AIDS stehen den Schulen die vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus verteilten Unterrichtshilfen und die von diesem empfohlenen Materialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Köln zur Verfügung. Auch die von den Staatlichen Landesbildstellen sowie den Stadt- und Kreisbildstellen zum Verleih angebotenen Medien können zur Unterstützung des Unterrichts herangezogen werden. Darüber hinaus liegt es im dienstlichen Interesse, daß die Lehrer die Angebote der staatlichen regionalen und zentralen Lehrerfortbildung nutzen. Soweit auch Fortbildungsveranstaltungen von anderen geeigneten Trägern angeboten werden wird die Teilnahme empfohlen, sofern dadurch kein Unterrichtsausfall entsteht. Fahrkostenzuschüsse und Tagegelder können allerdings hierfür nicht gewährt werden. Um die Lehrer sowohl über den neuesten Stand der Bekämpfung von AIDS als auch über geeignete Wege fächerübergreifenden Unterrichts schulintern fortzubilden, kann der Schulleiter wegen der Bedeutung des Themas die Einberufung einer Lehrerkonferenz möglichst unter Mitwirkung des jeweiligen Gesundheitsamtes veranlassen. Dabei ist auch das Verhalten der Schule bei eventuell bekanntwerdenden Fällen HIV-infizierter Schüler abzuklären. Eine derartige Lehrerkonferenz ist für diejenigen Schulen von besonderer Bedeutung, an denen kein Biologieunterricht stattfindet. Hier bestimmt der Schulleiter einen geeigneten Lehrer für die Vermittlung der biologischen Grundtatsachen an die Schüler. Davon wird der Auftrag der anderen Fächer, die die ethischen und gesellschaftlichen Gesichtspunkte behandeln sollen, nicht berührt. Bei Vorliegen besonderer Fragen medizinischer und sexualmedizinischer Art und für die Information der Lehrerkonferenz steht der Schularzt oder ein von diesem vorgeschlagener anderer Arzt zur Verfügung. Das Thema „AIDS“ ist im Zusammenhang mit den Fragen der Familien- und Sexualerziehung auch in die Ausbildung für ein Lehramt während des Vorbereitungsdienstes und in die Ausbildung der Fachlehrer- und Pädagogischen Assistentenanwärter aufzunehmen.
7. Vorgehen bei infizierten Schülern
HIV-infizierte oder AIDS-kranke Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte sind derzeit nicht verpflichtet, diese Tatsache der Schule mitzuteilen. Von HIV-infizierten Schülern geht nach heutigem medizinischen Wissensstand bei Kontakten, wie sie in Schulen beim Unterricht üblich sind, keine besondere Ansteckungsgefahr aus. Infizierte Schüler benötigen in der Regel besondere Zuwendung und Einbindung in ihre bisherigen sozialen Strukturen. Betroffene Schüler nehmen daher am Unterricht teil, sofern nicht ein anderslautendes ärztliches Attest vorliegt oder aufgrund besonderer Umstände (auffälliges Verhalten, wie z. B. übersteigerte körperliche Aggressivität) Gefahren für die Gesundheit anderer befürchtet werden müssen. Wird an einer Schule ein HIV- infizierter Schüler namentlich bekannt, so verschafft sich das Gesundheitsamt ein Bild vom Verhalten des Schülers und berät dessen Eltern. Nach den Umständendes Einzelfalles, vor allem wenn die Tatsache der HIV- Infizierung eines Schülers allgemein bekannt geworden ist, kann eine unverzüglich Unterrichtung der Eltern der Mitschüler geboten sei. Hierzu ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten des Schülers und die Zustimmung des Staatsministerium für Unterricht und Kultus einzuholen. Zum Schutz des Betroffenen vor Isolation sollte dann in erster Linie an der Schule eine sachgemäße Informationsveranstaltung für Mitschüler, Lehrer und Eltern unter Mitwirkung des Gesundheitsamtes und eventuell unter Zuziehung von weiteren Fachleuten abgehalten werden. Unbeschadet der Zuständigkeit nach dem Bundes-Seuchengesetz (Kreisverwaltungsbehörde ggf. Gesundheitsamt) haben die Schulen alle bei AIDS-Fällen notwendigen Entscheidungen, vor allem über eine verstärkte Aufsicht, eine Befreiung oder einen Ausschluß vom Unterricht, im Einzelfall unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und der Schutzrechte der Mitschüler unter Beachtung der jeweiligen Schulsituation im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt zu treffen. Dabei ist auch die Möglichkeit eines Hausunterrichts zu prüfen. Die Beiziehung der Schülereltern, des behandelnden Arztes, des Schularztes, der Lehrer des Schülers und eventuell des Schulpsychologen oder eines Seelsorger ist bei den Beratung erforderlich. Vor Bekanntgabe einer Entscheidung hält der jeweilige Schulleiter Rücksprache mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
8. Versorgung blutender Verletzungen
Lehrer, Schulpersonal, Schüler und Eltern müssen über die Hygienemaßnahmen, die bei der Erstversorgung von Wunden üblich sind, informiert werden. Die Gesundheitsämter beraten die Schulen über sachgerechte Wundversorgung und Desinfektion, die in der Regel eine HIV-Infektion ausschließen. Bei der Erstversorgung blutender Verletzung sind im wesentlichen folgende Schutzmaßnahmen, wie sich auch z. B. bei Hepatitis B üblich sind, angezeigt: – Haut- und Schleimhautkontakt mit Blut, Speichel, Tränen, Erbrochenem, Stuhl, Urin und anderen Körperflüssigkeiten vermeiden: Einmalhandschuhe anziehen. – Alle Wunden in üblicher Weise sofort mit Schnellverband oder Mullkompresse abdecken. – Bei Nasenbluten: Kopf leicht vornüber gebeugt lassen, gegebenenfalls Stirn in die Hände stützen lassen, kalten Umschlag in den Nacken legen, Zuhalten der Nase durch den Schüler etwa fünf Minuten, bei Fortbestehen der Blutung: Notruf!! – Reinigung aller mit Blut oder Ausscheidungen verunreinigten Flächen und Gegenstände mit einem chlorhaltigen Haushaltsreinigungsmittel, anschließend die benutzten Handschuhe innen am Bund fasen, abziehen und zum Abfall geben. Vom Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich bzw. vom Schulleiter ist dafür Sorge zu tragen, daß die Erste-Hilfe-Kästen (Verbandskästen) der Schule eine entsprechende Ausstattung enthalten: Mindestens zwei Paar Einmalhandschuhe, Papierrolle, 10 ml Isopropylalkohol 70%ig, aldehydhaltiges Desinfektionsmittel nach der Liste des Bundesgesundheitsamtes, Abdeckmaterial für Verletzungen (Mull, Pflaster). Diese Ausstattung zum Schutz vor Infektionskrankheiten durch Blut- Haut/Schleimhautkontakt ist in den Fachräumen des naturwissenschaftlichen Bereichs, für Werken und Zeichnen, für Textilarbeit und Hauswirtschaft sowie für Sport griffbereit zu halten, weiterhin in mindestens einem zentral gelegenen Raum, der jedermann und jederzeit zugänglich ist, z. B. Hausmeisterzimmer, Sekretariat, Arztzimmer oder Lehrerzimmer. Auch bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes, z. B. bei Wandertagen, Studienfahrten, Schulskikursen und Unterrichtsgängen sind stets Einmalhandschuhe und Verbandstasche mitzunehmen. Stumpfe Verletzungen erfordern keine besonderen Schutzmaßnahmen bei Erste- Hilfe-Leistungen vor Ort. In jedem Falle ist zu veranlassen, daß der Verletzte unverzüglich einem Arzt vorgestellt wird.
9. Sonstige Vorsichtsmaßnahmen
Von Eßbestecken, Geschirr und Trinkgefäßen, die beispielsweise in einem Schülerheim, in dem sich evtl. mit HIV infizierter Schüler befinden, gemeinsam benutzt werden, geht bei sachgerechter Verwendung haushaltsüblicher Reinigungsmittel nach bisheriger Erkenntnis keine Infektionsgefahr aus. Gründliches Spülen mit heißem Wasser ist jedenfalls notwendig. Bei der Betreuung geistig behinderter und körperbehinderter Schüler sowie stark verhaltensgestörter Schüler, die keine oder vorübergehend keine Kontrolle über ihre Körperfunktionen haben, sollten vom Lehr- und Pflegepersonal die in der Medizin derzeit üblichen hygienischen Vorsichtsmaßnahmen, wie sie z. B. auch im Hinblick zur Vermeidung von Hepatitis B notwendig sind, angewendet werden. Über die im Einzelfall notwendigen Schutzmaßnahmen berät das zuständige Gesundheitsamt
10. Den Trägern von Ersatzschulen wird empfohlen, in gleicher Weise zu verfahren.
11. Aufklärungsmaterial bieten an:
Zentrale AIDS-Informationsstelle der Landeszentrale für Gesundheitsbildung in Bayern e. V. Rotkreuzplatz 2 a/1. Stock
12. Die Bekanntmachung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft
gez. Kultusministerium gez. Innenministerium gez. Sozialministerium
<http://uploader.wuerzburg.de/gws/gws700.htm>
*
*E**) Stellungnahme zu „Homosexualität im Unterricht“, ein Thema, das leider immer noch nahezu vollständig ausgeklammert wird
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<http://uploader.wuerzburg.de/gws/gws700.htm>
Homosexualität als Aufgabe der schulischen Sexualerziehung in Deutschland dargestellt an den schulischen Richtlinien
2. Summary: Homosexuality – One Word, but a hundred meanings and misunderstandings Recommendations regarding sex education in the schools of the Federal Republic of Germany – valid as a framework/ guideline for all the German states. By decision of the conference of secretaries of education and culture on March 10, 1968, homosexuality has been found as one word only in the text about „teaching objectives“. You can see: „… By the end of the 9th or 10th grade the following topics are to have been covered (encyclopedic sequence is to be avoided): social-ethical problems of human sexuality (e.g. birth control, promiscuity, prostitution, homosexuality) as well as laws concerning the protection of adolescents and sexual crimes, (eg rape, abortion, procuration, the spread of venereal diseases, sexual offences). …. “ Homosexuality – One Word, but a hundred meanings and misunderstandings at the difficult education of young students all over the world!
3. Text
Recommendations regarding sex education in the schools of the Federal Republic of Germany – valid as a framework/ guideline for all the German states. By decision of the conference of secretaries of education and culture on March 10, 1968 I. Purpose/Tasks Sex education seen as responsible sexual behaviour is a part of education as a whole. It is necessary in order to fulfil the individual and social-ethical purpose of education. Sexual education is primarily the task of parents. Schools are obliged to assist parents in this task of education and upbringing. Whereas sex education in the home is carried out in private surroundings, in schools it takes place in public and within rules governed by public law. That means that sex education in schools has other requirements to meet and is different in form to sex education in the home, although both have the same goal. In school, male and female students are to obtain factual knowledge on questions concerning human sexuality. This knowledge shall enable them to understand correlations in this area, to express themselves appropriately and to form opinions even on difficult and unusual phenomenon. Sex education in schools is to assist young people in recognizing their specific tasks as men and women to help them to develop their sense of values and women, to help them develop their sense of values and their consciences and furthermore to understand the necessity for making moral decisions. The efforts of schools have the same objectives/goals as the corresponding efforts of churches, religious and ideological communities as well as other educational communities and institutions do. It is the task of the schools (during the entire time of the schooling) to educate towards responsible sexual behaviour and towards developing a consciousness of the responsibility which an individual has towards himself, his/her partner, the family and society as such. II. Implementation I. Fundamental principles Sex education in schools must be scientifically sound and methodically thought out. The treatment of sexual phenomenon and problems in schools is usually dealt with by bringing up the topic and further commenting on it; audiovisual aids may be used supportively. Lessons covering sexual topics are not to be limited to the lectures of a teacher. Discussions with the students are of particular importance. An understanding of the situation and problems of these young people and respect for the individual must be fundamental to these lessons. The questions of the students must be answered objectively and befitting the age of the students. Whereas sex education in the home is carried out individually, in schools it is usually carried out in the class or in groups. This education can really only fully be brought to fruition if it is based on the individual education, continues it and adds onto it. Cooperation between the home and the school as far as sex education is concerned is therfore of prime importance In order to coordinate sex education in the home and at school parents are to have the opportunity to discuss their experiences and problems at a parents? evening They are to be informed in good time as to which guidelines on sex education are binding in the school and on the topics in the syllabus; they have the possibility of discussing these topics with their children beforehand. 2. Teaching objectives By the end of the first school year all children are to know the difference between the male and female sexes and to be informed about the facts concerning motherhood . During the first 6 years of school the children are to be taught the basic biological facts of human reproduction (procreation, pregnancy, birth) and about the physical and psychological changes taking place during adolescence as well as about menstruation and pollution. Pupils in the lower classes are to be repeatedly made aware of the dangers of „the nice man“. By the end of the 9th or 10th grade the following topics are to have been covered (encyclopedic sequence is to be avoided): Human reproduction, pregnancy and birth , problems of the adolescent concerning sexuality (e.g. behaviour of the sexes towards one another, premature sexual activity, masturbation), social and legal fundamentals of sexual and family life (e.g. engagement , marriage, the rights and duties of the family and parents, rights of legitimate and illegitimate children) social-ethical problems of human sexuality (e.g. birth control, promiscuity, prostitution, homosexuality) as well as laws concerning the protection of adolescents and sexual crimes, (eg rape, abortion, procuration, the spread of venereal diseases, sexual offences)
By the end of the 13th grade, including vocational schools, the abovementioned topics are to have been (treated in depth) and reinforced, especially the ethical, legal and social problems of human sexuality including abnormal forms of human sexual behaviour. The problematic and negative manifestations of human sexual behaviour are not to come to the fore. The school, however must make an effort to prevent in young people (during or after their school days) from following the wrong „path“ in their sexual behaviour due to ignorance.
3. Contribution of the various school subjects Sex education in the school is not tied to any one particular subject, but rather takes place in various school subjects and in school activities ouside the classroom. Special attention is to be paid to the fact that the contribution of the various school subjects and the other efforts of the school at sex education are coordinated in such a way as to assure that the abovemtnioned curricular objectives for the various age and grade levels are attained. Not all subjects can contribute to sex education to the same degree Important contributions can be expected from the following subjects. Biology lessons impart knowledge about the organs necessary for human sexuality and their functions. Reproduction and the sexual behaviour of humans is to be shown not only as the manifestation of law of life generally true for humans as well as for plants and animals but also as a form of life-style Characteristic of human being with regard to the responsibility inherent therin. The subject areas health, household and family affairs, infant care and child education also offer an opportunity for discussing quesitons regarding sex education. Lessons in social studies deal with the social and legal conditions/ and problems factors of human sex life an especially with questions concerning young people. The critical study of literature and art within the humanities and art-related subjects can give rise to conveying a deeper understanding of human sexuality. The subject of Religions Education explains the theological understanding of human sexuality and the demands on man as such resulting therefrom. The necessary subject matter relevant to sex education will be incorporated into the syllabus of the individual subjects. The contributions of the various subjects regarding sex educations can be supplemented and reinforced by means of lectures and discussions.
III. Helps for teachers; further education for teachers; teachertraining. Appropriate courses are to be arranged within the framework of the various further- education courses for teachers in order to assure that schools everywhere are able to fulfil their tasks regarding sex education satisfactorily. Teamteaching at individual schools is especially recommendable. The teachers`libraries must have relevant literature available on its shelves. Appropriate technical and educational, didactic and teaching method courses are to be included in the curriculum forthe various areas of the teaching profession and in the training regulations of the institutions responsible for teaching practice.
26.6.1997 Würzburg gez. Linus Dietz
3. Text deutsch
Beschluß der Kultusminsterkonferenz vom 03.10.1968
I. Aufgaben
Sexualerziehung als Erziehung zu verantwortlichem geschlechtlichen Verhalten ist Teil der Gesamterziehung. Sie ist notwendig, um die indivdual- und sozialethischen Aufgaben der Erziehung zu erfüllen. Sexualerziehung ist in erster Linie Aufgabe der Eltern. Die Schule ist aufgrund ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages verpflichtet, bei dieser Aufgabe mitzuwirken. Während sich die Sexualerziehung im Elternhaus in einer privaten Sphäre vollzieht, steht sie in der Schule im Rahmen einer öffentlich- rechtlichen Ordnung. Das bedeutet, daß Sexualerziehung in der Schule andere Voraussetzungen und Formen als im Elternhaus hat, obwohl sie das gleiche Ziel anstrebt. In der Schule sollen Schülerinnen und Schüler zu den Fragen der menschlichen Sexualität ein sachlich begründetes Wissen erwerben. Dieses Wissen soll es ihnen ermöglichen, auf diesem Gebiet Zusammenhänge zu verstehen, sich angemessen sprachlich auszudrücken und sich ein Urteil – auch über schwierige und ungewöhnliche Erscheinungen zu bilden. Sexualerziehung in der Schule soll dazu beitragen, daß die jungen Menschen ihre Aufgaben als Mann oder Frau erkennen, ihr Wertempfinden und Gewissen entwickeln und die Notwendigkeit der sittlichen Entscheidung einsehen. In dieser Zielsetzung begegnen sich die Bemühungen der Schule mit entsprechenden Bemühungen der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und anderer Erziehungsgemeinschaften und – institutionen. Erziehung zu verantwortlichem geschlechtlichen Verhalten und Bewußtsein der Verantwortung, in die der einzelne in bezug auf sich selbst, den Partner, die Familie und die Gesellschaft gestellt ist, ist Aufgabe der Schule während der ganzen Schulzeit.
II. Durchführung
1. Grundlagen Sexualerziehung in der Schule muß wissenschaftlich fundiert und methodisch durchdacht sein. Die Behandlung sexueller Phänomene und Probleme in der Schule geschieht in der Regel so, daß der Sachverhalt zur Sprache gebracht und erläutert wird; audio-visuelle Hilfsmittel können zur Unterstützung herangezogen werden. Der Unterricht über sexuelle Fragen soll sich nicht auf den Lehrervortrag beschränken. Dem Gespräch mit den Schülern kommt besondere Bedeutung zu. Es muß getragen sein vom Verständnis für die Situation des jungen Menschen und von der Achtung vor seiner Person. Schülerfragen sollen sachlich und altersgemäß beantwortet werden. Während sich die Sexualerziehung im Elternhaus als individuelle Erziehung vollzieht, handelt es sich in der Schule in der Regel um Erziehung in der Klassengemeinschaft oder in Gruppen. Diese Erziehung kann erst zur vollen Wirkung kommen, wenn sie auf der individuellen Erziehung aufbaut, sie fortsetzt und ergänzt. Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule auf dem Gebiet der Sexualerziehung sind deshalb notwendig. Um die Sexualerziehung in Elternhaus und Schule aufeinander abzustimmen soll den Eltern Gelegenheit gegeben werden, ihre Erfahrungen und Fragen in Elterversammlungen zu diskutieren. Sie sollen rechtzeitig darüber informiert werden, welche Richtlinien zur Sexualerziehung in der Schule gelten und welche Themen in den Lehrplänen vorgesehen sind; sie haben dann die Möglichkeit, diese Fragen schon vorher mit ihren Kindern zu besprechen.
2. Unterrichtsziele Bis zum Ende des ersten Schuljahres sollen alle Kinder den Unterschied der Geschlechter kennen und über die Tatsachen der Mutterschaft Bescheid wissen. Während der ersten sechs Schuljahre sollen die Kinder über die biologischen Grundtatsachen der Fortpflanzung des Menschen (Zeugung, Schwangerschaft, Geburt), über die körperlichen und seelischen Veränderungen während der Pubertät sowie über Menstruation und Pollution unterrichtet werden. Auf Gefahren, die durch _Kinderfreunde“ drohen, müssen die Schüler der ersten Jahrgänge immer wieder hingewiesen werden. Bis zum Ende des neunten oder zehnten Schuljahres sollen im Unterricht – unter Vermeidung enzyklopädischer Zielsetzung – behandelt werden: Zeugung, Schwangerschaft und Geburt beim Menschen; geschlechtliche Probleme der Heranwachsenden (z.B. Verhalten der Geschlechter zueinander; verfrühte Sexualbetätigung, Masturbation); soziale und rechtliche Grundlagen des Geschlechts- und Familienlebens (z.B. Verlöbnis, Ehe, Familie Rechte und Pflichten der Eltern, Rechte des ehelichen und des unehelichen Kindes); sozialethische Probleme der menschlichen Sexualität (z.B. Empfängnisverhütung, Promiskuität, Prostitution, Homosexualität) sowie strafrechtliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend und über sexuelle Vergehen (z.B. Vergewaltigung, Abtreibung, Kuppelei, Verbreiten von Geschlechtskrankheiten, Triebverbrechen). Bis zum Ende des dreizehnten Schuljahres und in den berufsbildenden Schulen sollen die oben genannten Themen vertieft behandelt werden, insbesondere die ethischen, rechtlichen und sozialen Probleme der menschlichen Sexualität unter Einschluß abnormer Formen menschlichen Sexualverhaltens. Die problematischen und negativen Erscheinungen menschlichen Sexualverhaltens sollen nicht in den Vordergrund gestellt werden. Die Schule muß aber bemüht sein zu verhindern, daß junge Menschen während oder nach ihrer Schulzeit in ihrem geschlechtlichen Verhalten aus bloßer Unwissenheit falsche Wege gehen.
3. Der Beitrag der Unterrichtsfächer Sexualerziehung in der Schule ist nicht an ein bestimmtes Fach gebunden, sonder vollzieht sich in verschiedene Unterrichtsfächern und in außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen. Es ist darauf zu achten, daß die Beiträge der Unterrichtsfächer und die sonstigen Bemühungen um Sexualerziehung in der Schule so aufeinander abgestimmt werden, daß die oben angegebenen Unterrichtsziele für die verschiedenen Alters- und Klassenstufen erreicht werden. Nicht alle Unterrichtsfächer können in gleichem Maße zur Sexualerziehung beitragen. Wichtige Beiträge kann man von den im folgenden genannten Unterrichtsfächern erwarten. Der Biologieunterricht vermittelt die Kenntnisse der für die menschliche Sexualität wesentlichen Organsysteme und ihrer Funktionen. Dabei sollen Fortpflanzung und Sexualverhalten des Menschen nicht nur als Ausdruck eines allgemeinen auch für Pflanzen und Tiere geltenden Lebensgesetzlichkeit, sondern auch als eine besondere im Hinblick auf die darin enthaltene Verantwortlichkeit nur dem Menschen eigene Form der Lebensführung aufgezeigt werden. Die Unterrichtsgebiete Gesundheitslehre, Familienhauswesen, Säuglingspflege und Kindererziehung geben die Möglichkeit, sexuelle Fragen zu besprechen. Der Unterricht in Sozial- oder Gemeinschaftskunde behandelt die gesellschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Probleme des menschlichen Geschlechtslebens und dabei junge Menschen besonders betreffende Fragen. In geisteswissenschaftlichen und künstlerischen Fächer kann kritische Betrachtung von Literatur und Kunst Anlaß sein, ein vertieftes Verständnis der menschlichen Sexualität zu vermitteln. Der Religionsunterricht erklärt das theologische Verständnis der Geschlechtlichkeit des Menschen und die daraus abzuleitenden Forderungen an den Menschen. Die für die Sexualerziehung notwendigen Lehrinhalte werden in die Lehrpläne der einzelnen Fächer aufgenommen. Die Beiträge der Unterrichtsfächer zur Sexualerziehung können durch Vortragsveranstaltungen und Diskussionen ergänzt und vertieft werden.
III. Hilfen für den Lehrer; Lehrerfortbildung; Lehrerausbildung Damit die Schulen überall in ausreichendem Maße ihre Aufgabe in der Sexualerziehung erfüllen können, sollen im Rahmen der verschiedenen Formen der Lehrerfortbildung geeignete Lehrgänge eingerichtet werden. Besonders zu empfehlen sind Lehrerarbeitsgemeinschaften in den einzelnen Schulen. Die Lehrerbibliotheken müssen mit der einschlägigen Literatur ausgestattet werden. In die Studienordnungen für die verschiedenen Lehrämter und in die Ausbildungsordnungen der Institutionen des Vorbereitungsdienstes sind zweckdienliche fach- und erziehungswissenschaftliche, didaktische und unterrichtsmethodische Lehrveranstaltungen aufzunehmen.
IV.
*1.3. Zur Thematik eine Antwort aus dem Bay. Kultusministerium*
* **Homosexualität* – Ein Wort, aber hundert Meinungen und Missverständnisse
Die Richtlinien zur Sexualerziehung in den Schulen der gesamten Bundesrepublik Deutschland zeigen die Thematik Homosexualität mit einem einzigen Wort und auch nur ein Mal im Text zu den Unterrichtszielen: …“Bis zum Ende des neunten oder zehnten Schuljahres sollen im Unterricht – unter Vermeidung enzyklopädischer Zielsetzung – behandelt werden: … sozialethische Probleme der menschlichen Sexualität (z.B. Empfängnisverhütung, Promiskuität, Prostitution, Homosexualität, usw…
Homosexualität – Ein einziges Wort, aber hundert Meinungen und Missverständnisse in der schwierigen Erziehungsarbeit von jungen Menschen überall auf der Welt.
Die Richtlinien zur Sexualerziehung in den Schulen der gesamten Bundesrepublik Deutschland auf Beschluß der Kultusminsterkonferenz vom 03.10.1968 können Sie über die DGG beziehen oder bei der Kultusministerkonferenz
Die meistgestellten Fragen zu diesem Thema – FAQS
Parlamentsanfrage von Frau Abgeordneten Petra Münzel, BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
Die schriftliche Anfrage vom 28.06.1996 betreffend „Schwule und Lesben in der Schule“ an die Bayerische Staatsregierung, München, wird vom Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 09.08.1996 und 13.08.1996 wie folgt beantwortet:
Frage 1: Ist das Thema „Schwule und lesbische Lebensweisen“ in bayerischen Lehrplänen verankert ?
a) wenn ja, in welchen und in welcher Form?
b) wenn nein, plant die Staatsregierung die Aufnahme in die Lehrpläne ?
Zu 1 Grundlage für die unterrichtliche Umsetzung-der Familien- und Sexualerziehung sind die Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen vom 04.03.1996 (KWMBl I S. 156). In dieser Bekanntmachung sind die bisherigen Verlautbarungen zu diesem Thema (KMBl I, 1980 S. 5 1; KMBl I, 1983 S. 112; KWMBl I, 1993 S. 563 und KWMBl I, 1993 S. 640) zusammengefaßt. Danach stellt die Familien- und Sexualerziehung einen fächerübergreifenden Erziehungsauftrag dar. Jegliche Ideologisierung und Indoktrinierung sind dabei zu vermeiden. Eine objektive, ausgewogene und entwicklungs- und altersgemäße Darstellung müssen gewährleistet sein. Deshalb kann der Aspekt der Homosexualität auch nicht ausgeklammert werden. So sind unter Nr. 3 der Richtlinien für die Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule, für die Jahrgangsstufen 9 und 10 der Realschule und für die Jahrgangsstufen 9 mit 13 des Gymnasiums „Persönlche und soziale Aspekte der Homosexualität“ als Unterrichtsthema vorgeschrieben. In Jahrgang 2 der Berufsschulen kann dieser Aspekt beim Unterrichtsthema „Von der Norm abweichendes Sexualverhalten“ angesprochen werden. Auch im Zusammenhang mit der AIDS-Aufklärung spielt das Thema natürlich eine Rolle.
Folgende kurze Hinweise sollen die Umsetzung der Thematik in den Lehrplänen der einzelnen Schularten verdeutlichen:
Die Lehrplankommission hat bei der Neukonzeption des Lehrplans für die Hauptschule den Auftrag erhalten, die bereits erwähnten Richtlinien zur Familien- und Sexualerziehung bzw. zur AIDS-Prävention in den Lehrplanentwurf zu integrieren. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß auch im neuen Lehrplan der Hauptschule Ansatzpunkte für die Thematisierung von Homosexualität gegeben sind, so z.B. neben Biologie in Lehrplanthemen wie „Freundschaft-Liebe-Sexualität“ in der Fächergruppe Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde oder in Religionslehre, Ethik bzw. Deutsch.
Im Lehrplan der Grundschule ist die Thematik nicht enthalten. Die darin enthaltenen Lernziele bauen auf der traditionellen Familie auf. Im Bereich „Familien- und Sexualerziehung“ steht die Geschlechtlichkeit des Menschen mit den jeweiligen körperlichen bzw. mentalen/psychischen Ausprägungen im Vordergrund sowie die Frage der Entstehung und Entwicklung menschlichen Lebens und die hierzu-sinnvoll angelegte Zweigeschlechtlichkeit des Menschen. Sexualpraktiken und darauf ggf. auf bauende andere menschliche Beziehungen sind nicht Gegenstand der Erörterung in der Grundschule. Die Lehrkräfte können aber auf das Problem Homosexualität eingehen, wenn dies aktuell durch Fragen der Schüler veranlaßt ist.
In der Realschule stellt der neue Lehrplan für katholische Religionslehre, Jahrgangsstufe 9, folgende Themen heraus: Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern; persönliche und soziale Aspekte; Aussagen der Humanwissenschaften; Beurteilung aus christlicher Sicht. Auch in evangelischer Religionslehre, Jahrgangsstufe 10, wird „…die Problematik der Homosexualität“ behandelt. Im Biologieunterricht der Jahrgangsstufe 8 soll die Auseinandersetzung mit Besonderheiten der menschlichen Sexualität dazu beitragen, daß die Schüler ihren Horizont über Fachgrenzen hinaus erweitern und gegenüber Orientierungshilfen auch aus anderen Fächern aufgeschlossen werden.
Im Gymnasium geht der Lehrplan für Biologie, Jahrgangsstufe 10, auf „kulturelle und ethische Aspekte menschlicher Sexualität“ ein. In katholischer Religionslehre, Jahrgangsstufe 9, wird als eine Grundbedingung humanen Lebens die Gestaltung der Sexualität besprochen, verbunden mit einer Diskussion z.B. über AIDS und Homosexualität, und in Jahrgangsstufe 12 bietet der Themenbereich „Ethik der Lebensbereiche: … Ehe und Familie“ Ansatzpunkte. Die evangelische Religionslehre, Jahrgangs stufe 9, geht beim Unterrichtsthema „Freundschaft, Liebe, Sexualität“ auch auf Probleme im Zusammenhang mit Homosexualität und auf die Vermarktung von Sexualität ein, und in Jahrgangsstufe 13 werden „ethische Problemfelder: …z.B. Sexualität Ehe – Familie“ angesprochen.
Frage 2: Gibt es Lehrmaterial zum Thema „Schwule und Lesbische Lebensweisen“?
a) wenn ja, welche ?
b) wenn nein, warum nicht ?
Zu 2: Folgende Medien, die den Themenbereich Homosexualität ansprechen, sind beispielsweise für den Gebrauch (i.d.R. ab Jgst. 9) in bayerischen Schulen zugelassen:
– „Und die Opfer schweigen“ – Gewalt gegen Homosexuelle in Deutschland Videofilm, 45 min., Zulassung ab Jahrgangsstufe 10).
– „Unsichtbare Mauer n“. Der Videofilm (103 min.) schildert die Geschichte eines HIV-infizierten jungen Familienvaters und stellt auch die Unterstützung seitens der AIDS-Hilfe, vor allem durch einen homosexuellen AIDS-Kranken heraus.
– „Sechs mal Sex und mehr“ – Homo, Hetero, Bi oder was? Liebe und so weiter. Der Videofilm (56 Min) geht auf die sexuelle Orientierungsphase in der Pubertät ein.
– „Was mein Herz bewegt“ aus der Jugendserie „Der Liebe auf der Spur“. Der 16mm Film /Videofilm; 30 Min.) thematisiert die Spannungen, die sich durch den Austausch erster Zärtlichkeiten ergeben zweier Freundinnen ergeben.
Selbstverständlich taucht das Thema in kurzer Form auch in Lehrbüchern verschiedener Fächer gemäß den Richtlinien zur Familien- und Sexualerziehung auf.
Frage 3: Welche Fortbildungsmöglichkeiten für Lehrerinnen und Lehrer werden in Bayern zum Thema „Schwule und lesbische Lebensweisen“ angeboten ?
a) mit welchen Lesben- und Schwulen-Organisationen bzw. – Vereinen gibt es dabei eine Zusammenarbeit ?
b) sind diese Fortbildungsmaßnahmen verbindlich oder auf freiwilliger Basis ?
Zu 3: Keine.
In den 25 Jahren seit Bestehen der Akademie für Lehrerfortbildung haben weder Lehrkräfte noch Teilnehmer an Lehrgängen in Dillingen jemals entsprechende Angebote gefordert. Im übrigen wird das Thema dann (z.B. als Lehrgangsbaustein) in der Lehrerfortbildung behandelt, wenn es auch Inhalt der Lehrpläne ist.
Die Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich freiwillig.
Frage 4: Wie schätzt die Staatsregierung die Bemühungen regionaler Schwulen- und Lesbengruppen ein, die an Schulen über „Schwule und lesbische Lebensweisen“ aufklären und damit zum Abbau von Vorurteilen beitragen?
a) will die Staatsregierung solche Bemühungen fördern ?
b) welche Lesben- und Schwulengruppen sind der Staatsregierung bekannt, die in diese Richtung arbeiten ?
Zu 4: Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor, daß und welche regionalen „Schwulen- und Lesben-Gruppen“ an staatlichen Schulen aufklärerisch wirken. Bekannt ist nur ein Rundschreiben des Schulreferates der Landeshauptstadt München von 1994 an alle städtischen Schulen, das den Besuch von Schulen durch Vertreter des „Schwulen Kultur- und Kommunikationszentrums“ (SchwuKK) empfiehlt.
Prinzipiell ist es möglich, daß außerschulische Interessengruppen in die Schulen kommen, sofern der Schulleiter — gemäß den Schulordnungen der verschiedenen Schularten – dem zustimmt. Da die regionalen und schulischen Gegebenheiten vor Ort sich jeweils unterscheiden, ist eine generelle Empfehlung von seiten des Staatsministeriums nicht geboten. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Schulleiter in der Veranstaltung eine unterrichtliche oder erzieherische Bedeutung erkennen kann.
Frage 5: Sind der Staatsregierung Vorfälle bekannt, in denen lesbische und schwule Lehrer und Lehrerinnen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung beamtenrechtliche Konsequenzen zu tragen haben und wenn ja, welche ?
Zu 5.
Der Staatsregierung sind in Bayern keine Vorfälle bekannt, in denen Lehrkräfte aufgrund ihrer homosexuellen Orientierung beamtenrechtliche Konsequenzen zu tragen hatten. Sofern hiermit keine Indoktrinierung und Beeinflussung der Schüler in Richtung eines homosexuellen Lebensentwurfs verbunden sind, sind von seiten des Staatsministeriums auch keinerlei Konsequenzen zu erwarten.