Quelle: SEXALOG https://www.sexalog.de Stand 2021 8 rech. DGG LD
In der Zwischenzeit sind die Aufforderungen der DGG (u.a. an die KMK und die BZgA) erfüllt, endlich Zusammenfassungen der Länder für die geltenden Bestimmungen im Überblick anzubieten.
Sexalog (Sexuelle Bildung im Dialog) hat exemplarisch, wie nun schon andere auch, die einzelnen Schulgesetze und Rahmenrichtlinien, die die sexuelle Bildung in der Schule betreffen, nach Bundesländern sortiert.
In den unterschiedlichen Schulgesetzen spiegeln sich hauptsächlich die Punkte des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 21.12.1977 zur
Hervorhebungen und Kommentare sind auch die Meinungen der Verfasser (m,w,d).
Sexualerziehung in der Schule wieder. Ausnahmen bilden allerdings die Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt; sie haben keinen gesonderten Abschnitt zur „Sexualerziehung“.
Die Rahmenrichtlinien beschreiben den Umgang mit der f.cherübergreifenden Thematik in der Schule genauer und geben Aufschluss über die Inhalte und Ziele.
Sexuelle Bildung in den Schulgesetzen und Rahmen-Richtlinien der Bundesländer
Hier finden sich die einzelnen Schulgesetze und Rahmenrichtlinien, die die sexuelle Bildung in der Schule betreffen, nach Bundesländern sortiert.
In den unterschiedlichen Schulgesetzen spiegeln sich hauptsächlich die Punkte des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 21.12.1977 zur
Sexualerziehung in der Schule wieder. Ausnahmen bilden allerdings die Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt; sie haben keinen gesonderten
Abschnitt zur „Sexualerziehung“.
Die Rahmenrichtlinien beschreiben den Umgang mit der f.cherübergreifenden Thematik in der Schule genauer und geben Aufschluss über die Inhalte
und Ziele.
Allgemeiner Überblick
Sexuelle Vielfalt und Sexualerziehung in den Lehrplänen der Bundesländer
(2016): https://www.bundestag.de/resource/blob/485866/978f0a3aeab437dc5209f5a4be9d458d/wd-8-071-16-pdf-data.pdf
Richtlinien und Lehrpläne zur Sexualerziehung (2004): https://repository.publisso.de/resource/frl:2794679-1/data
Baden-Württemberg
Schulgesetz § 100b: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/aa6/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?
p1=45&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-
SchulGBW1983V13P100b&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
Richtlinien zur Familien- und Geschlechtserziehung in der Schule, Verwaltungsvorschrift vom 12. Mai 2001: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?
quelle=jlink&query=VVBW-2206-KM-20010512-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Bildungsplan Grundschule: http://www.bildungsplaene-bw.de/site/bildungsplan/get/documents/lsbw/Bildungsplaene/Bildungsplaene-
2004/Bildungsstandards/Grundschule_Bildungsplan_Gesamt.pdf
Bildungsplan Realschule: http://www.bildungsplaene-bw.de/site/bildungsplan/get/documents/lsbw/Bildungsplaene/Bildungsplaene-
2004/Bildungsstandards/Realschule_Bildungsplan_Realschule_Gesamt.pdf
Bildungsplan Werkrealschule: http://www.bildungsplaene-bw.de/site/bildungsplan/get/documents/lsbw/Bildungsplaene/Bildungsplaene-
2004/Bildungsstandards/Bildungsplan2012_Hauptschule-Werkrealschule.pdf
Bildungsplan Gymnasium: http://www.bildungsplaene-bw.de/site/bildungsplan/get/documents/lsbw/Bildungsplaene/Bildungsplaene-
2004/Bildungsstandards/Gymnasium_Bildungsplan_Gesamt.pdf
Bayern
Schulgesetz § 48: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-48
Lehrplan Familien- und Sexualerziehung für Grundschule, Mittelschule, Förderschule, Realschule, Gymnasium, Wirtschaftsschule, Fachoberschule,
Berufsoberschule, Schulart- und f.cherübergreifende Bildungs- und Erziehungsziele sowie Alltagskompetenz und Lebensökonomie:
Lehrplan Familien- und Sexualerziehung sortiert nach Fächern und Schulformen:
Berlin
Schulgesetz § 12: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-SchulGBEV36P12
Rahmenlehrplan: https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/rlp-online/b-fachuebergreifende-kompetenzentwicklung/sexualerziehungbildung-fuersexuelle-
selbstbestimmung
Allgemeine Hinweise zu den Rahmenplänen für Unterricht und Erziehung in der Berliner Schule A V 27:
2001.pdf
Brandenburg
Schulgetz § 12: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg#12
Rahmenlehrplan: https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/rlp-online/b-fachuebergreifende-kompetenzentwicklung/sexualerziehungbildung-fuersexuelle-
selbstbestimmung/
Bremen
Schulgesetz § 11: https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69600.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-
SchulGBRV7P11
Schulische Sexualerziehung Verfügung Nr. 59/2013 https://www.bildung.bremen.de/sixcms/media.php/13/v_59-2013.pdf
Hamburg
Schulgesetz § 6: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?nid=a&showdoccase=1&doc.id=jlr-SchulGHAV16P6&st=lr
Bildungsplan Grundschule: https://www.hamburg.de/contentblob/2481804/e61d9c1573dd00eb802bac884c70a141/data/aufgabegebiete-gs.pdf
Bildungsplan Stadtteilschule Jahrgang 5-11. Aufgabengebiete. 3.6 Sexualerziehung:
Bildungsplan Gymnasium Sek. 1: https://www.hamburg.de/contentblob/2373350/2995855526e972518e7a32f8c22a0df5/data/aufgabengebiete-gymseki.
Der Bildungsplan für die gymnasiale
Oberstufe: https://www.hamburg.de/contentblob/1475148/c4e090376146540bc322c0d94eb141e5/data/aufgabengebiete-gyo.pdf
Bildungsplan Förderschwerpunkt geistige Entwicklung:
Hessen
Schulgesetz § 7: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchulGHE2017pG2
Lehrplan Sexualerziehung für allgemeinbildende und berufliche Schulen in Hessen:
Mecklenburg-Vorpommern
Schulgesetz § 6: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-
SchulGMV2010rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr
Rahmenplan Gesundheitserziehung für Grundschule, Regionale Schule, Verbundene Haupt- und Realschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium,
Integrierte Gesamtschule Jahrgangsstufen 1 -13: https://www.bildungmv.
de/export/sites/bildungsserver/downloads/unterricht/rahmenplaene_allgemeinbildende_schulen/fachuebergreifend/rp-gesundheitserziehung.pdf
Rahmenplan Rechtserziehung für Grundschule, Hauptschule, Realschule, Verbundene Haupt- und Realschule, Regionale Schule, Kooperative
Gesamtschule, Integrierte Gesamtschule, Gymnasium: https://www.bildungmv.
de/export/sites/bildungsserver/downloads/unterricht/rahmenplaene_allgemeinbildende_schulen/fachuebergreifend/rp-rechtserz.pdf
Niedersachsen
Schulgesetz: http://www.schure.de/2241001/nschg.htm
Nordrhein-Westfalen
Schulgesetz § 33: https://bass.schul-welt.de/6043.htm
Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westphalen: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/RuL/Richtlinien-fuer-die-
Sexualerziehung-in-NRW.pdf
Rheinland-Pfalz
Schulgesetz § 1 (3): https://bm.rlp.de/fileadmin/mbwwk/Publikationen/Bildung/Schulgesetz_2016.pdf
Richtlinien zur Sexualerziehung: https://gesundheitsfoerderung.bildung-rp.de/fileadmin/user_upload/gesundheitsfoerderung.bildungrp.
de/Sexualerziehung/Richtlinie_Sexualerziehung.pdf
Saarland
Schulordnungsgesetz § 15a: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-SchulOGSLpG1
Richtlinien zur Sexualerziehung an den Schulen des Saarlandes:
__blob=publicationFile&v=1
Vorschlag für die Zuordnung der Inhalte auf die einzelnen Schulstufen:
__blob=publicationFile&v=2
Sachsen
Schulgesetz § 36: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4192-SchulG#p36
Orientierungsrahmen für die Familien- und Sexualerziehung an sächsischen Schulen:
Sachsen-Anhalt
Schulgesetz: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SchulGST2018V1IVZ
Sexualerziehung an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt : https://mb.sachsenanhalt.
de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Erlasse/Sexualerziehung.pdf
Schleswig-Holstein
Schulgesetz § 4 (9): http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/oyv/page/bsshoprod.psml?
pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-
SchulGSH2007rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint
Thüringen
Schulgesetz § 47 (4): http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true
Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre: https://www.thueringen.de/mam/th2/tmbwk/bildung/bildungsplan/thuringer_bildungsplan-18_web.pdf
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Quelle: SEXALOG https://www.sexalog.de Stand 2021 8 rech. DGG LD
Rechtliche Grundlagen
zur Sexualbildung in der Schule
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.1977 zur Sexualerziehung in der Schule
regelt die sexuelle Bildung in Schulen bis heute. Darin sind folgende Punkte zu finden:
„1. Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen
Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG; der Staat ist jedoch aufgrund
seines Erziehungs- und Bildungsauftrages (Art. 7 Abs. 1 GG) berechtigt, Sexualerziehung in
der Schule durchzuführen.
2. Die Sexualerziehung in der Schule muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf
diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht
der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das
Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind. Die Schule muss insbesondere jeden Versuch einer
Indoktrinierung der Jugendlichen unterlassen.
3. Bei Wahrung dieser Grundsätze ist Sexualerziehung als f.cherübergreifender Unterricht
nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig.
4. Die Eltern haben jedoch einen Anspruch auf rechtzeitige Information über den Inhalt und
den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung in der Schule.“
Kommentar: Den zitierten Stellen ist zu entnehmen, dass sexuelle Bildung in Schulen durchgeführt werden darf. Die sexuelle Bildung soll
zwar Rücksicht auf das „natürliche Erziehungsrecht der Eltern“ nehmen, trotzdem ist sie nicht abhängig von der Zustimmung der
Erziehungsberechtigten. Allerdings haben die Eltern einen Anspruch auf Information über die Inhalte sowie Methoden. Wichtig für die
Durchsetzung von mehreren Unterrichtseinheiten oder Projekttagen bzw. -wochen ist, dass „Sexualerziehung als f.cherübergreifender
Unterricht“ zu verstehen ist. Das bedeutet, dass die sexuelle Bildung nicht auf den Biologie- oder Ethikunterricht beschränkt werden muss.
Die Kultusministerkonferenz hat Handlungsempfehlungen zur Vorbeugung und Aufarbeitung
von sexuellen Missbrauchsfällen und Gewalthandlungen in Schulen und schulnahen
Einrichtungen vom 20.04.2010, i. d. F. vom 07.02.2013 formuliert, die für
Präventionsveranstaltungen bezüglich sexueller und sexualisierter Gewalt genutzt werden
können:
„[…] 16. Familien- und Sexualerziehung ist in allen Ländern regelmäßiges
Unterrichtsangebot. Fragen der sexuellen Selbstbestimmung, des sexuellen Missbrauchs und
auch der (sexualisierten) häuslichen Gewalt sind dabei Bestandteile der allgemeinen oder
schulinternen Lehrpläne. So wie Fragen der Sexualerziehung alters- und
entwicklungsabhängig mehrfach aufgegriffen werden, sind auch Fragen des Missbrauchs und
der Misshandlung mehrfach im Laufe des Bildungs- und Erziehungsprozesses zu behandeln.
Der Themenkomplex kann in verschiedenen unterrichtlichen Zusammenhängen aufgegriffen
und diskutiert werden. Soweit die schulischen Curricula nicht genügend konkrete
Anknüpfungspunkte anbieten, werden die Länder entsprechende Initiativen ergreifen.
Vorhandene Erfahrungen und unterstützende Materialien müssen verbreitet und zugänglich
gemacht werden.
17. Die Kooperation mit außerschulischen Partnern und die institutionelle Vernetzung sind
besonders angezeigt. Opferhilfseinrichtungen, Frauenhäuser und Kinderschutzzentren können
aus persönlicher Erfahrung zur vertieften Reflexion ebenso beitragen wie sie die Sensibilität
gegenüber Opfern und ihrem Leiden entwickeln und stärken können. Ihre Kompetenzen,
insbesondere auch diejenigen erfahrener Fachkräfte gemäß Bundeskinderschutzgesetz, sollten
stärker als bisher genutzt werden, um im Einzelfall zwischen vagen Verdachtsmomenten,
konkreten Hinweisen und akuter Gefährdung unterscheiden zu können. […]
19. Für die Sexualerziehung wie auch für die Programme zur Entwicklung der Persönlichkeit
sind umfangreiche unterstützende Materialien für den Unterricht und die sonstige Bildungsund
Erziehungsarbeit – teilweise auch über das Internet – verfügbar und werden genutzt.
Kooperationspartner bieten darüber hinaus eigene Materialien und Hilfsmittel, die dazu
beitragen, dass Fragen gezielt gestellt und thematisiert werden können. Internetportale bieten
den Lehrkräften weitere Hilfestellungen. Ihr Ausbau wird vorangetrieben. Die aktuellen
Kommunikationsmittel erlauben betroffenen Kindern und Jugendlichen, telefonisch oder über
das Internet Beratung und Hilfe zu erlangen. Hierüber sind die Kinder und die Eltern
entsprechend zu informieren.
20. Die Gefahr sexualisierter Übergriffe an Schulen muss Thema der Lehrerbildung sein. Auf
der Grundlage der „Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften“ (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004) umfasst die Ausbildung der Lehrkräfte neben der
fachwissenschaftlichen Qualifizierung sowohl erziehungswissenschaftliche, psychologische
und diagnostische als auch dienstrechtliche Themenstellungen. […]“
Kommentar: In diesen Empfehlungen findet sich in Punkt 16 der Hinweis auf die „Familien- und Sexualerziehung“. Diese soll auch die Prävention von sexueller und sexualisierter Gewalt,
aber auch der Stärkung der Selbstbestimmung umfassen. In Punkt 17 und 19 wird explizit auf Kooperationspartner*innen verwiesen, die sowohl in die Präventionsmaßnahmen einbezogen,
als auch als Ansprechpartner*innen fungieren sollen. Des Weiteren ist in Punkt 20 aufgeführt, dass der Themenkomplex der sexuellen und sexualisierten Gewalt in der
Lehrer*innenausbildung integriert sein muss. Mit diesen Aspekten kann sowohl für die sexuelle Bildung von Schüler*innen, auf Grundlage von Punkt 16, 17, 19, jedoch auch für
Lehramtsstudierende bzw. Lehrer*innen, auf Grundlage von Punkt 20, argumentiert werden.
Sexuelle Bildung in der Kinder- und Jugendarbeit
Sexuelle Bildung in der Kinder- und Jugendarbeit
In der Kinder- und Jugendarbeit sind die rechtlichen Regelungen weniger eindeutig. Trotzdem
können einzelne Aspekte als Begründung genutzt werden.So besagt beispielsweise der § 1
Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe im SGB VIII:
„(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung
zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. […]“
Kommentar: Dieser Paragraph kann insofern genutzt werden, als dass jeder Mensch eine sexuelle Entwicklung ab der Geburt durchläuft.
Dementsprechend hat auch jeder Mensch ein Recht auf Förderung der sexuellen Entwicklung. Außerdem findet sich in der sexuellen Bildung
eine Vielzahl an zwischenmenschlichen Belangen, die für die Formung der eigenen Persönlichkeit relevant sind. Insbesondere der Umgang
mit eigenen und fremden Grenzen (aber auch viele weitere Themen) kann in sexualpädagogischen Veranstaltungen reflektiert werden und zu
einer Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit beitragen.
Des Weiteren kann der § 11 Jugendarbeit SGB VIII genutzt werden:
„(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der
Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen
anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung
befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen
und hinführen.“
Kommentar: Auch hier wird wieder auf die Entwicklung und somit auch auf die sexuelle Entwicklung verwiesen. Der Paragraph zeigt
allerdings auch auf, dass die Angebote in der Jugendarbeit sich an den Interessen der Jugendlichen orientieren und ihre Selbstbestimmung
fördern sollen. Gerade dadurch, dass im Jugendalter die Auseinandersetzung mit sich selbst und dem eigenen Körper, aber auch erste
Verliebtheitsphasen und Beziehungen relevant werden, bietet sich eine gute Grundlage, sich an den Interessen der Jugendlichen zu
orientieren.Insbesondere der Punkt der Selbstbestimmung kann bei einer Argumentation mit diesem Paragraphen hilfreich sein, denn die
Förderung der Selbstbestimmung ist ein zentraler Inhalt der sexuellen Bildung.
„(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher,
kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, […]“
Kommentar: In diesem Abschnitt wird explizit die gesundheitliche Bildung benannt, mit der sich viele Themen der sexuellen Bildung
begründen lassen (bspw. Anatomie, Körperhygiene, STD, Schwangerschaft,…).
Auch der § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz SGB VIII kann einen Rahmen für
sexualpädagogische Veranstaltungen bieten:
„[…](2) Die Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen
zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit
sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, […]“
Kommentar: Mithilfe dieses Paragraphen lassen sich Veranstaltungen zur Prävention von sexueller und sexualisierter Gewalt begründen.
Durch sexuelle Bildung lernen junge Menschen ihre Grenzen zu erkennen, sie zu verbalisieren und zu verteidigen, aber auch ihren Körper
richtig zu benennen um im Fall eines Übergriffs beschrieben zu können, was passiert ist. Des Weiteren lernen sie die Grenzen anderer zu
wahren und über Gefühle zu sprechen.
Im § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie SGB VIII finden sich ebenfalls
Anhaltspunkte:
„[…](2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere
1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen
von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die
Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in
Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen
sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern
vorbereiten,
2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger
Menschen, […]“
Kommentar: Der Punkt 1 in Abschnitt zwei des § 16 verweist auf die Förderung der Gesundheitskompetenz, die unter anderem durch
sexuelle Bildung erreicht werden kann (bspw. Anatomie, Körperhygiene, STD, Schwangerschaft,…). Außerdem bezieht er sich ebenfalls auf
die Vorbereitung von Kindern und Jugendlichen auf Beziehungen und ein familiäres Leben. Insbesondere die sexuelle Bildung eignet sich für
die Wissensvermittlung und Reflexion dieser Themen.Punkt zwei bezieht sich auf die Beratung in Fragen zur Erziehung und Entwicklung. In
beide Bereiche fallen sowohl die sexuelle Entwicklung als auch die Sexualerziehung.
Allgemeine gesetzliche Grundlage
Außerdem finden sich im § 2 Beratung SchKG allgemeine Begründungen für die sexuelle
Bildung: „(1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in § 1 Abs. 1 genannten
Zwecken in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen
eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür
vorgesehenen Beratungsstelle auf Wunsch anonym informieren und beraten zu lassen.
(2) Der Anspruch auf Beratung umfaßt Informationen über 1. Sexualaufklärung, Verhütung
und Familienplanung, […]“
Kommentar: Dieser Paragraph regelt, dass jeder Mensch ein Recht auf Beratung und damit auch auf Sexualaufklärung hat.
Dementsprechend kann er als Legitimation für sämtliche Bereiche der sexuellen Bildung genutzt werden.